Erbausgleich für das pflegende Kind

In einer Familie mit mehreren erwachsenen Kindern pflegt eines die alte und bedürftige Mutter oder den Vater zu Hause, die Geschwister kommen hingegen nur zu Besuch. Für solche Fälle sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich für den Pflegenden im Erbfall vor – über den die Erben häufig streiten. Mit bestimmten Maßnahmen kann das pflegende Kind dem vorbeugen.

Gastbeitrag von Dr. Anton Steiner, Deutsches Forum für Erbrecht e.V.

„Ausgleichsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers – also Kinder oder Enkel, nicht aber zum Beispiel der pflegende Ehegatte – gegenüber den anderen erbenden Abkömmlingen.“

Es ist der Wunsch vieler Menschen, die letzten Lebensjahre zu Hause zu verbringen und dort von Vertrauenspersonen gepflegt zu werden.

In vielen Familien übernimmt diese Aufgabe ein Kind, wenn Mutter oder Vater krank oder pflegebedürftig werden.

Hierfür sieht das Erbrecht einen Ausgleichsanspruch des Pflegenden gegenüber den Geschwistern vor, die nicht zur Pflege des Erblassers beigetragen haben.

Voraussetzung für den Anspruch

Voraussetzung für den Anspruch gemäß Paragraf 2057 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, dass mehrere Abkömmlinge des Erblassers als gesetzliche Erben zur Erbfolge nach dem pflegebedürftigen Erblasser gelangen; alternativ, dass sie gemäß einer letztwilligen Verfügung dasjenige erhalten, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden beziehungsweise die Erbteile so bestimmt sind, dass sie im selben Verhältnis wie die gesetzlichen Erbteile zueinander stehen.

Hat der Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag anders verfügt, findet keine Ausgleichung für Pflegeleistungen statt.

Abkömmlinge des Erblassers ausgleichsberechtigt

Ausgleichsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers – also Kinder oder Enkel, nicht aber zum Beispiel der pflegende Ehegatte – gegenüber den anderen erbenden Abkömmlingen. Ein pflegendes Kind erhält also bei der Erbauseinandersetzung einen größeren Anteil vom Nachlass als seine Geschwister. Ferner kann der Anspruch auf Ausgleich wegen Pflegeleistungen den Pflichtteil eines durch letztwillige Verfügung enterbten Abkömmlings beeinflussen.

Seite zwei: Streit über die Höhe des Ausgleichs

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