LV-Fondspolice – Kapitalanlage oder „nur“ Versicherung?

Zwar kann sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft darstellen (Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11).

Dies sei der Fall, wenn die Versicherung des Todesfallrisikos gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung ist. Was sich zum Beispiel dann zeige, wenn die garantierte Todesfallleistung nur ca. 100 Prozent des Rücknahmewertes der Fondsanteile betrage. In diesem Falle sei man verpflichtet, den Kunden ausnahmsweise nach den zuvor genannten Kapitalanlagegrundsätzen zu beraten.

Investmentfonds-Vermittlung verlangt besondere Aufklärungspflichten

Insbesondere bei der Vermittlung von Investmentfonds sind spätestens nach einer anderen aktuellen Entscheidung des BGH besondere Aufklärungspflichten zu beachten (Urteil vom 29. April 2014 XI ZR 130/13).

Denn danach muss bei einer Anlageberatung, bei der der Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfohlen wird, der Anleger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären.

Soweit eine fondsgebundene Versicherung also ein Kapitalanlagegeschäft darstellt, würde ein Unterlassen dieser Aufklärung zur Haftung führen.

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Bei Fondswechsel erneute Beratung

Soweit der Versicherungsvertrag zudem die Möglichkeit eines Fondswechsels vorsieht, müsste der Kunde bei einer Empfehlung durch den Vermittler zur Umschichtung des Anlagekapitals erneut nach Kapitalanlagegrundsätzen beraten werden.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist jedoch der Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung regelmäßig nicht als Kapitalanlagegeschäft zu werten (Urteil vom 31. Januar 2014 – 20 U 156/13).

In Bezug auf einen Fondswechsel hatte die Vorinstanz, das Landgericht Aachen, bereits festgestellt, dass eine nachvertragliche Beratungspflicht fraglich sei (Urteil vom 08. August 2013 – 1 O 579/12).

Wenn der Kunde bei Beantragung der Versicherung die Fonds selbst auswählt und das Anlagevermögen später selbst auf einen anderen als den ursprünglichen Fonds umschichtet, so könne er sich zudem nicht darauf berufen, er habe nicht gewusst, dass es sich um eine fondsgebundene Versicherung handelt.

Rechtsanwalt Daniel Berger ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Foto: Wirth-Rechtsanwälte

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