„Vermittlung fondsgebundener LV-Produkte könnte besonders problematisch werden“

Welche Folgen für die Vermittler zieht dies nach sich?

Das bedeutet für die Vermittler, dass sie unter Umständen nach kapitalanlagenrechtlichen Gesichtspunkten haften könnten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Risikofreudigkeit des Kunden nicht genau ermittelt wird und einem sicherheitsbewussten Kunden ein Fondspolice vermittelt wird, in der sehr risikoreiche Fonds hinterlegt sind. Wurde dann diese Beratung nicht dokumentiert, kann das in einem etwaigen Haftungsprozess im schlimmsten Fall zu einer Beweislastumkehr führen. Dann muss nämlich entgegen der üblichen Regelung der Vermittler beweisen, dass er den Kunden ordnungsgemäß beraten hat. Hat nur ein Vier-Augen- Gespräch stattgefunden, dürfte das für den Vermittler regelmäßig sehr schwierig werden.

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Was raten Sie Vermittlern, um eine möglichst rechtssichere und konfliktfreie Beratung zu Fondspolicen gewährleisten zu können?

Wegen der genannten Unsicherheit und damit naturgemäß verbundener Haftungsrisiken empfehlen wir, mit dem Kunden genau dessen Kenntnisse und Erfahrungen, Risikofreude sowie den Grund des Versicherungsabschlusses zu besprechen und die möglichen Fonds danach auszusuchen und dem Kunden genau zu erläutern. Dabei sollte besonderer Wert auf die Auswahl der Fonds gelegt werden. Diese sollten einmal den Wünschen und Zielen des Kunden entsprechen. Zum anderen sollte der Kunde umfassend über den jeweiligen Fonds und damit gegebenenfalls auch einhergehender Presse aufgeklärt werden.

Was ist speziell bei der Dokumentation zu beachten?

Die Beratung sollte möglichst individuell dokumentiert werden. Beratungsdokumentationen, die in einer Art Multiple-Choice-Verfahren Inhalte vorgeben, sind mit hoher Wahrscheinlichkeit formal unzureichend und führen zu der erwähnten Beweislastumkehr. Soweit der Versicherungsvertrag zudem die spätere Möglichkeit eines Fondswechsels vorsieht, muss der Vermittler bei einem betehenden Betreuungsmandat des Kunden eine eventuelle Umschichtung des Anlagekapitals regelmäßig im Blick haben und den Kunden entsprechend beraten. Vermittler, denen insofern die entsprechende Sachkunde fehlt, sollten dies dem Kunden explizit mitteilen.

Interview: Lorenz Klein

Foto: Wirth Rechtsanwälte

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