Scheiden tut weh: Trennungskonflikte im Versicherungsvertrieb

Kündigungsfristen und -verzichte, Vertragsstrafen und Zwangsgelder sowie Wettbewerbsverstöße, Kundendaten – typische Stichwörter, wenn eine Trennung im Anlage- und Versicherungsvertrieb unfriedlich verläuft. Die Rechtsprechung hat hierzu neue Regeln aufgestellt, die teils großzügiger, teils schärfer als die bisherige Praxis sind.

Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Zacher, Rechtsanwälte Zacher & Partner

RA Zacher
Auch wenn man meint, der andere (Ex-)Vertragspartner sei im Unrecht, sollte man stets selbst auf der rechtlich sicheren Seite bleiben, um ein späteres böses Erwachen zu vermeiden.

Nach Weihnachtsfeiertagen und Jahreswechsel steigt nicht nur jedes Jahr die Zahl der Scheidungsanträge sprunghaft an. Auch im beruflichen Umfeld des Finanzdienstleistungsvertriebs wird mancher latente Gedanke nach Neuorientierung im Jahr umgesetzt.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu in 2013 als dritte und letzte Instanz in einem umfassenden Rechtsstreit zu verschiedenen typischen Problemen geurteilt, welche beinahe schon zum Standardrepertoire einer „unfriedlichen“ Trennung von Vertriebsmitarbeitern und ihren Unternehmen gehören.

Der Beklagte war zunächst als Teamleiter bei einem größeren Vermittlungsunternehmen, welches Kapitalanlagen und Versicherungen vertreibt, im Rahmen eines Handelsvertreterverhältnisses tätig.

Zusätzlich hatte er eine Sondervereinbarung unterschrieben, nach der – abweichend von den normalen Kündigungsfristen – die ordentliche Kündigung für einen bestimmten Zeitraum nicht möglich sein sollte.

Hintergrund war seine frühere Bitte um einen besonderen Vorschuss von 2.000 Euro in einer finanziellen Notlage, dessen Gewährung das Unternehmen von der Unterzeichnung dieses Zusatzes abhängig gemacht hatte.

Verbotene Wettbewerbstätigkeit

Trotzdem kündigte der Handelsvertreter vor dem vereinbarten Datum im Rahmen der allgemeinen Kündigungsfristen und nahm darauf eine Tätigkeit als Vertriebsleiter für ein Versicherungsunternehmen auf.

Dies wollte sein ursprüngliches Vertriebsunternehmen nicht hinnehmen und klagte auf Feststellung, dass das Handelsvertreterverhältnis noch fortbestehe, auf Unterlassung der dementsprechend verbotenen Wettbewerbstätigkeit – strafbewehrt mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro – sowie im Rahmen der sogenannten Stufenklage auf Schadensersatz wegen der bereits aufgenommenen Konkurrenztätigkeit, wobei es zur Berechnung dieses Schadensersatzanspruches zunächst auf Auskunft über die bei der neuen Versicherung von ihm und seinen unterstellten Außendienstmitarbeitern vermittelten Verträge verlangte.

Im Zuge des Rechtsstreits über drei Instanzen mit zahlreichen juristischen Feinheiten wurde schließlich Folgendes von den beteiligten Gerichten (Landgericht Osnabrück, Oberlandesgericht Oldenburg und Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 27/12)) festgestellt.

An Kündigungsverbot der Sondervereinbarung gebunden

Die ordentliche Kündigung des Handelsvertreters sei unwirksam, weil er an das Kündigungsverbot der Sondervereinbarung gebunden wäre. Problematisch war hier die Koppelung mit dem entsprechenden Vorschuss.

Seite zwei: Schmaler Grat in der Praxis

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments