Aktueller Handlungsbedarf in der GGF-Versorgung

Allzu häufig denken Gesellschafter-Geschäftsführer erst kurz vor Verkauf oder Übergabe ihrer GmbH daran, sich um die „Beseitigung“ ihrer Zusage zu kümmern. Dass es dann – zumindest steuerlich – zu spät sein kann, musste ein GGF am 11. September 2013 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erfahren (I R 28/13).

Anlässlich der Übertragung der Gesellschaftsanteile auf seinen Sohn, verzichtete ein zuvor beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer auf seine Zusage gegen Zahlung einer einmaligen Abfindung.

Die Abfindung wurde per schriftlichem Nachtrag zur Pensionszusage vereinbart. Der im Folgemonat ausgezahlte Betrag wurde als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterworfen und als Betriebsausgabe gebucht.

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Der BFH betrachtete die Abfindung als gesellschaftsrechtlich veranlasst und somit als verdeckte Gewinnausschüttung. Entscheidend für das Urteil war unter anderem, dass die Abfindung „spontan“ vereinbart wurde, ohne das es zuvor eine klare und eindeutige Vereinbarung gab.

Verschärfte Rechtsprechung

Aufgrund dieser verschärften Rechtsprechung sollte bei allen Veränderungen darauf geachtet werden, dass diese idealerweise mindestens 10 Jahre vor Rentenbeginn vereinbart werden. In neuen Zusagen sollte zumindest zum Rentenbeginn eine Kapitalabfindungsoption vorgesehen werden.

Seite drei: Zusagen regelmäßig überprüfen lassen

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