BGH rüttelt nicht am Policenmodell

Eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers konnte nach nationalem Recht erst nach der von den Richtlinien geforderten Verbraucherinformation eintreten, heißt es. Die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geforderte Belehrung des Versicherungsnehmers vor dem (wirksamen) Zustandekommen und damit „vor Abschluss des Vertrages“ sei damit sichergestellt.

Die von der Revision begehrte Vorlage an den EuGH schied auch bereits deshalb aus, so die Richter, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist, „nicht entscheidungserheblich“ ankam.

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Urteil sorgt für Genugtuung in der Versicherungswirtschaft

Dass der BGH keine zwingende Notwendigkeit sah, das Policenmodell dem EuGH vorzulegen, wird in der Assekuranz mit Erleichterung aufgenommen. „Wir begrüßen dieses Ergebnis, weil es einen Schlussstrich unter eine jahrelange Unsicherheit zieht, die Justiz und Unternehmen in den letzten Jahren erheblich belastet hat“, erklärte ein Sprecher der Zurich Gruppe Deutschland in einer ersten Stellungnahme.

Eine detaillierte Analyse sei erst möglich, wenn die Gründe für die Entscheidung vorliegen, ergänzte der Zurich-Sprecher. Dies werde in etwa drei bis vier Wochen der Fall sein.

Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschft begrüßte die Entscheidung der BGH-Richter: „Das Urteil schafft Rechtssicherheit sowohl für die Versicherten als auch für die Versicherungsunternehmen“, heißt es in einer Erklärung.

Verbraucherschützern wird das Urteil hingegen missfallen. So hatte der Bund der Versicherten damit gerechnet, dass die BGH-Richter Zweifel an der Vereinbarkeit des Policenmodells mit dem EU-Recht äußerten. In diesem Fall hätte der BGH den EuGH anrufen müssen. Dies ist nun nicht geschehen. (lk)

Foto: BGH

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