Insolvenz des Arbeitgebers: Was passiert mit der bAV?

Da es sich beim PSVaG um eine gesetzliche Sicherungseinrichtung handelt, kann der Schutz durchaus als wirklich sicher betrachtet werden. Er besteht übrigens auch völlig unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seine PSV-Beiträge vollständig bezahlt hat. Aber ein paar Lücken gibt es doch:

Lücken im PSVaG

– Der PSVaG kommt nur für unverfallbare Ansprüche auf. Ist ein Mitarbeiter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch keine fünf Jahre beim Unternehmen, so verliert er seine arbeitgeberfinanzierte bAV, wie bei einer normalen Kündigung auch.
– Bei laufenden Renten ist der PSVaG nicht zur Rentenanpassung nach Paragraf 16 BetrAVG verpflichtet. Für vertraglich zugesagte Anpassungen (zum Beispiel ein Prozent garantierte Steigerung p. a.) kommt der PSVaG allerdings auf.
– Der PSVaG übernimmt den bei Insolvenz erreichten Stand der Versorgung. Bei einer rückgedeckten U-Kasse ist das in der Regel die bis dahin erreichte beitragsfreie Summe. Da die Rückdeckungsversicherung vom PSVaG per Gesetz aufgelöst werden muss, verliert der Arbeitnehmer für die Zukunft die Chance auf Überschüsse seiner Versicherung.

Seite vier: Hoher Sicherheitsstandard der bAV

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