ARB 75: BGH schränkt uferlose Rückverlagerung ein

Mit seinem aktuellen Urteil schränkt der Bundesgerichtshof (BGH) die Auslegung des Paragrafen 14 (3) aus den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 1975 (ARB 75) ein (Az. IV ZR 22/13). Das Gericht hatte entschieden, dass ein Rechtsschutzversicherer aus einer bereits gekündigten Rechtsschutzpolice keine Leistung für eine erst Jahre später beabsichtigte Klage erbringen muss.

Nach Einschätzung des BGH birgt die wortwörtliche Auslegung des Paragrafen 14 (3) der ARB 75 die Gefahr einer sehr weiten Vorverlagerung des Versicherungsfalles.

In dem vorliegenden Fall beteiligten sich die Kläger an einer Fondsgesellschaft. Der von der Fondsgesellschaft verpflichtete Wirtschaftsprüfer verstieß gegen seine vertraglichen Pflichten, indem er die ihm übertragene Kontrolle nicht ordnungsgemäß ausübte.

Seit Ende des Jahres 2005 befand sich die Fondsgesellschaft in Liquidation. Nach abgeschlossenem Haftpflichtprozess steht rechtskräftig fest, dass der Wirtschaftsprüfer den Klägern wegen der oben genannten Pflichtverletzungen Schadensersatz schuldet.

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Rechtsschutzversicherer des Klägers verweigert Leistung

Die Kläger wollten nun darüber hinaus gemäß Paragraf 157 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine gesonderte Entschädigung aus dem Anspruch des Wirtschaftsprüfers gegen seinen Berufshaftpflichtversicherer erhalten, an den sie sich erstmals 2010 gewendet hatten. Dieser verweigerte die Leistung.

Den mit Schreiben der Kläger vom 13. August 2010 erbetenen Deckungsschutz für das gerichtliche Vorgehen gegen den Haftpflichtversicherer des Wirtschaftsprüfers lehnte ihr Rechtsschutzversicherer ab. Der BGH sollte nun entscheiden, ob der Rechtsschutzversicherer zu leisten hat.

Seite zwei: Vermeidung einer „uferlosen Rückverlagerung“

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