LV-Todesfallleistung: Erben versus Bezugsberechtigte

Andernfalls könnte der Versicherungsnehmer sein Vermögen durch Abschluss mehrerer Risikolebensversicherungen dem Zugriff der Pflichtteilsberechtigten entziehen. Es spricht daher vieles dafür, dass für den Fall, dass kein Rückkaufswert einer Versicherung besteht, wieder auf die eingezahlten Beiträge zurückgegriffen werden muss, um den Wert der Schenkung zu bemessen.

Soweit auf die Versicherungsprämien abzustellen ist, ergibt sich jedoch lediglich eine anteilige Berücksichtigung der Prämien nach Paragrafen 2329, 2325 BGB. Danach erfolgen lediglich anteilige Anrechnungen der Schenkungen, je nachdem wie lange die Schenkungen bereits zurückliegen. Nach 10 Jahren wären danach Schenkungen nicht mehr anrechenbar.

Risikolebensversicherung kann Bezugsberechtigten begünstigen

Dies hätte zur Folge, dass durch Abschluss einer reinen Risikolebensversicherung dem Bezugsberechtigten der Ertrag der Versicherung (Zinsen und Überschussbeteiligung) und anteilig auch die Prämien – je nach Vertragslaufzeit bis zum Tode – zugesprochen werden könnten, ohne das Pflichtteilsberechtigte hierauf Zugriff haben würden.

Deren Pflichtteilsanspruch würde sich dann lediglich anhand der anteiligen Prämien berechnen. Durch Abschluss einer Risikolebensversicherung zugunsten eines Bezugsberechtigten kann der Versicherungsnehmer die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Bezugsberechtigten daher erheblich verringern.

Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Michaelis und Spezialist für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Foto: Kanzlei Michaelis / Shutterstock

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