Guter Rat kann teuer werden

Was als Tipp eigentlich nur gut gemeint war, kann für Vermittler oder Finanzberater zur bösen Haftungsfalle werden. Dabei genügt es, sich als Tippgeber an einige Grundsätze zu halten. Manchmal aber sind die Grenzen zum Unerlaubten nur ganz fein.

Gastbeitrag von VSH-Experte Ralf Werner Barth und Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala

Ralf Werner Barth: „Führt der Rat eines Tippgebers beim Kunden zu einem Schaden, hat der Berater ein gehöriges Haftungsproblem.“

Vermittler von Versicherungen oder Bausparverträgen, Berater für Finanzanlagen wie Investmentfonds oder außerbörslicher Kapitalanlagen sind vom Fach. Sie sind gleichsam Experten in Finanzdingen. So nehmen sie ihre Kunden und Mandanten jedenfalls wahr. Dass aber nicht jeder dieser „Geldexperten“ auch eine Erlaubnis hat, zu jedem Produkt zu beraten, können sie nicht wissen.

Und so passiert es jeden Tag, dass Kunden und Mandanten ihren – nehmen wir den Versicherungsvermittler – auch mal zu anderen Produkten befragt. Er ist ja nun mal vom Fach, er hat vielleicht einen guten Tipp. Kein Vermittler würde in einer solchen Situation seinen Kunden vor den Kopf stoßen, er dürfe dazu nichts sagen. Oder sich die Blöße geben, er könne dazu nichts sagen. Und außerdem: Wie in der Ärzteschaft sind auch Finanzdienstleister in ihrer Region meist gut vernetzt. Man kennt sich und empfiehlt einander.

Haftungsrisiko des Tippgebers weitgehend unbekannt

Dass sich der Vermittler oder Finanzdienstleister dabei auf sehr brüchigem Haftungsgrund bewegt, ist vielen nicht bewusst. Wenn sie bei ihren Kundengesprächen andere Produktbereiche an-, oder gar gezielte Empfehlungen aussprechen, mutieren sie durch ihre Aussagen automatisch zum Tippgeber. Dabei vertrauen die Kunden ihrem „Finanzexperten“ aufgrund der bisherigen Beziehung und übertragen dies automatisch auf das empfohlene Produkt oder den empfohlenen Anbieter. Führt der Tipp beim Kunden dann aber zu einem Schaden, hat der Berater ein gehöriges Haftungsproblem.

Reales Beispiel aus der Praxis: Ein Versicherungsmakler wird von einem Mittelständler angesprochen, nachdem dessen Familienunternehmen gerade verkauft worden ist. Ob er denn einen guten Vermögensverwalter kenne. Der empfohlene Vermögensverwalter schafft es, binnen dreier Jahre gut drei Millionen Euro Ersparnisse durch Finanzwetten gegen den Markttrend bis auf eine halbe Million Euro zu verspekulieren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragte später die Insolvenz des mehrfach verklagten Vermögensverwalters.

Dem Makler als Tippgeber wird vorgehalten, dass er doch die Berichterstattung über eine seit Jahren in der Finanzbranche bekannte „Verlustserie“ des Vermögensverwalters hätte kennen müssen. Außerdem hatte er wissen müssen, dass das Geld in einen Dachfonds gesteckt wird, der von den gleichen Personen gemanagt wird wie von denen, denen er sein Privatvermögen anvertraute, so dass eine Interessenkollision vorprogrammiert gewesen sei. Der Insolvenzverwalter bestätigt eine laufende Vergütung des Tippgebers.

Tippgeber haftet auch ohne Vergütung

Die Folge: Der Makler hatte dafür keine Klausel und somit keinen ausreichenden Schutz in seiner Vermögenschadenhaftpflicht (VSH) und haftete mit seinem Privatvermögen. Und da er als Person den Tipp gegeben hatte und vergütet wurde, konnte er sich auch nicht hinter seiner GmbH verstecken. Bereits das Reichsgericht hat 1902 entschieden, dass es ausreicht, wenn jemand mit erkennbarem Bedarf an zuverlässiger Auskunft sich an einen Anwalt wendet, ein mit Haftung verbundener Auskunftsvertrag aus sozialtypischem Verhalten zustande kommt. Auf den Parteiwillen haften zu wollen (Rechtsbindungswillen) kommt es dabei nicht an, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont.

Es muss nicht einmal eine Vergütung für den Tippgeber vorliegen. Er rechnet vielleicht gar nicht mit einer Belohnung für den ermöglichten Vertragsabschluss im In- oder Ausland. Entscheidend ist, dass es sich immer dann, wenn es um erhebliche Verantwortung geht, um keine haftungsfreie private Gefälligkeit mehr handelt.

 

Seite zwei: Tippgeberschaft kann erlaubnispflichtig sein

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