Betriebsrente ohne Aufwand

Dabei ist zu beachten, dass die drei wichtigsten bAV-Durchführungswege – Direktversicherung, Unterstützungskasse und Direktzusage – nebeneinander angeboten und die Vor- und Nachteile besprochen werden sollten.

Die Direktversicherung ist sicherlich der wichtigste Durchführungsweg, der bei Versicherungsgesellschaften mit Nettotarifen und für die Mitarbeiter vom 16. Lebensjahr mit auf fünf Jahren verkürzter Beitragszahlungsdauer steuerwirksam abgeschlossen werden sollte.

Dabei gilt ein gespaltenes Bezugsrecht, das heißt der Arbeitnehmer erhält die garantierte Leistung, der Arbeitgeber die Überschüsse. Dies ist in der Zusage zu vereinbaren. Der Arbeitgeber kann dann ein Policendarlehen in Höhe des jeweiligen Rückkaufwertes beantragen. Dadurch entstehen auch bei der Direktversicherung Liquiditätsvorteile.

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Je höher die Fluktuation, desto höher das Firmenvermögen

Allein über die Anlage dieser Liquiditätsvorteile können bei einer Rendite von vier Prozent die Renten der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers ausfinanziert werden. Die Zusagen sind als Altersrente auf das 65. Lebensjahr des Arbeitnehmers ohne Portabilität konzipiert.

Die Unverfallbarkeit setzt in fünf Jahren und danach nur in Teilansprüchen nach der m/n-tel Methode ein: Je höher die Fluktuation ist, desto höher entwickelt sich das Firmenvermögen, woraus auch die Rente des Arbeitgebers gezahlt werden kann.

Nachdem die insgesamt fünf Beiträge, die nur in Gewinnjahren eingezahlt werden sollten, entrichtet sind, entscheidet der Arbeitgeber, ob der Mitarbeiter eine Erhöhung der Direktversicherungs-Rente zugesagt bekommt oder ob er unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse den bAV-Durchführungsweg ab dem Beitrittsalter 27 des Arbeitnehmers zur Unterstützungskasse oder zur Direktzusage wechselt.

„Königsweg“ Unterstützungskasse

Als ältester Durchführungsweg der bAV bietet sich für die Arbeitnehmer ab dem 27. Lebensjahr bis zum 45. Lebensjahr die Unterstützungskasse gemäß Paragraf 4d(1) Nr. 1a (Deckungskapitalzuwendungen) und/oder pauschal dotiert nach Nr. 1b EStG an.

Mittelständische Unternehmen erkennen mittlerweile, dass es sich bei dieser Form der Unterstützungskasse aus folgenden Gründen, richtig angewandt, um den Königsweg der bAV handelt. Der Arbeitgeber vereinbart mit der Unterstützungskasse, dass die Arbeitnehmer von ihr eine bAV-Zusage erhalten.

Seite drei: Arbeitnehmer generiert zusätzliches Firmenvermögen

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