Partnertausch kraft Gesetzes

Die Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister sowohl bei dem übernehmenden als auch bei dem übertragenden Rechtsträger bewirke die Gesamtrechtsnachfolge der Vertriebsgesellschaft.

Die Tatsache, dass der Vertreter das Agenturverhältnis im Hinblick auf den Vertrieb abweichender Produkte und seinen Statuswechsel zum Untervermittler als unzumutbar betrachtet, steht dem Übergang des Vertretervertragsverhältnisses nach Auffassung der Richter nicht entgegen.

Kündigung trotz mangelnder Vertretungsmacht wirksam

Durch das lediglich von zwei Prokuristen unterzeichnete Kündigungsschreiben sah das Gericht die Wirksamkeit der Kündigung nicht gefährdet. Daraus ergebe sich nicht die Nichtigkeit der Kündigungserklärung. Denn der Kündigung war ein Begleitschreiben beigefügt worden, das von zwei Vorständen der Vertriebsgesellschaft unterzeichnet worden war. Damit sei die Kündigung jedenfalls genehmigt worden.

Einseitige Freistellung berechtigt zur Kündigung aus wichtigem Grund

Der Umstand, dass der Vertreter von der Tätigkeit suspendiert worden sei, rechtfertigte aber die vom Vertreter ausgesprochene Eigenkündigung mit ausgleichserhaltender Wirkung. Die vertraglich vorgesehene einseitige Freistellung sei grundsätzlich unzulässig. Sie begründe daher regelmäßig ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, und zwar ohne vorherige Abmahnung.

Der Unternehmer dürfe dem Vertreter nicht ohne dessen Einverständnis die Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit und den Kontakt zu seinen Kunden verwehren. Eine im Vertretervertrag nicht vorgesehene Suspendierung stelle eine Vertragsverletzung dar.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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