Anpassungstarife – eierlegende Wollmilchsau?

So sehen die Anpassungstarife teilweise vor, dass die vereinbarte Deckungssumme als Obergrenze der Entschädigung bleibt, teilweise sind aber auch weitergehende Maximierungen vorgesehen. Zum Teil werden auch nicht generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbehalte gestrichen.

Es sind auch Risiken ausgenommen, die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gegen Mehrbeitrag in die erweiterte Vorsorgepolice hätten eingeschlossen werden können.

War es zum Schadenzeitpunkt also möglich, das Risiko beim bestandsführenden Versicherer gegen Zuschlag zu versichern, wird es vom  erweiterten Vorsorgeschutz nicht umfasst.

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Zu versichernde Personen gelten nicht als zu versichernde Risiken

Ebenso wenig kann sich der Versicherungsnehmer bei einem Teil der Tarife auf die erweiterte Vorsorge berufen, wenn das Risiko bereits im abgeschlossenen Vertrag mitversichert ist und lediglich der Leistungsumfang des konkurrierenden Versicherers weiter geht.

Es kommt hinzu, dass zu versichernde Personen nicht als zu versichernde Risiken gelten. Daher gilt die erweiterte Vorsorge nicht für Personen, die bei einem konkurrierenden Versicherer mitversichert wären.

Und schließlich werden auch sonstige Bedingungsverbesserungen nicht von der erweiterten Vorsorge umfasst. Dies gilt etwa für einen Kürzungsverzicht bei Obliegenheitsverletzungen oder einen Regressverzicht.

Leistungsgarantie gilt nur für gesetzliche Haftpflicht

Die Best-Leistungs-Garantie hat dagegen nicht die versicherten Risiken zum Gegenstand, sondern versicherte Leistungen. Diese garantiert die Anpassung der eigenen Leistungen an den Umfang der Leistungen eines konkurrierenden Versicherers.

Dabei kommen beispielsweise höhere Entschädigungsgrenzen des Wettbewerbs im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme zur Anwendung, während Selbstbehalte unter Einhaltung generell vereinbarter Beträge abgesenkt werden.

Seite drei: Schadensfall mit Herausforderungen verbunden

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