LV-Widerrufsrecht: Gleichbehandlung von Antrags- und Policenmodell

Laut eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag, der im Rahmen des Antragsmodells geschlossen wurde, bei mangelhafter Widerrufsbelehrung noch Jahre später widerrufen werden. Bisher galt diese Regelung nur für das sogenannte „Policenmodell“.

BGH-Entscheidung: Gleichbehandlung von Antrags- und Policenmodell bei LV-Produkten.

In dem vorliegenden Streitfall hatte eine Versicherungsnehmerin einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen. Im Oktober 2005 kündigte sie den Vertrag und ließ sich vom Versicherer den Rückkaufswert auszahlen.

Mit ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2009 erklärte sie den Widerspruch gemäß Paragraf 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsvertrag sei aus Sicht der Versicherungsnehmerin unzureichend gewesen, da die erteilte Belehrung „drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben“ worden sei. Hinzu kämen inhaltliche Defizite. Diese führe zu einem zeitlich uneingeschränkten Widerspruchsrecht. Sie verlangt die Rückzahlung aller Prämien nebst Zinsen.

Mangelhaftigkeit der Wiederrufsbelehrung

Der BGH bestätigt die Mangelhaftigkeit der Wiederrufsbelehrung und begründet dies unter anderem damit, dass das Rücktrittsrecht „in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben“ sei. Wegen dieses Formmangels konnte sie die Rücktrittsfrist nach Paragraf 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. „nicht zu laufen beginnen“.

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Der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung stehe auch nicht der Fristablauf aus Paragraf 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. entgegen, nach dem das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Befristung ist unwirksam, so der BGH in seinem Urteil.

Seite zwei: Bedingte Gleichbehandlung von Policen- und Antragsmodell

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