Schadensersatz bei ungerechtfertigtem Bestandsentzug

Bei einem ungerechtfertigten Bestandsentzug und einer darauf folgenden Kündigung durch die Versicherungsgesellschaft ist eine außerordentliche Kündigung seitens des Versicherungsvertreters rechtens. Letzterer kann dann ausstehende Bestandsprovisionen und Schadensersatz geltend machen.

Über die noch zu zahlende Bestandsprovision hinaus muss das Versicherungsunternehmen dem AG Köln zufolge zudem Schadenersatz an die Klägerin zahlen.

In dem vorliegenden Fall war eine Versicherungsvertreterin für eine Versicherungsgesellschaft tätig. Nach einem Gespräch mit einem Mitarbeiter des Versicherers erhielt sie ein anderes Bestandsgebiet und damit einen neuen Bestand, der ihr kurz darauf komplett entzogen wurde.

Vertretervertrag aufgekündigt

Wenig später kündigte die Versicherung den Vertretervertrag fristgerecht, woraufhin die Vertreterin außerordentlich kündigte. Der Versicherer antwortete auf die außerordentliche Kündigung, dass sie keinen Anspruch mehr auf Bestandsprovisionen seit Entzug der Bestandsbetreuung habe.

Mit der Klage verlangt die Versicherungsvertreterin die Auszahlung der restlichen Bestandsprovisionen.

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In seinem Urteil vom 21. Oktober 2015 (Az.: 118 C 136/15) stellt sich das Amtsgericht (AG) Köln auf die Seite der Vertreterin. Der Bestandsentzug und der Wegfall jeglicher Grundlage für die Auszahlung der Bestandsprovisionen sei demnach rechtswidrig erfolgt.

Keine Pflichtverletzung nachgewiesen

Die Versicherungsgesellschaft müsse sich nach den Geboten von Treu und Glauben, Paragraf 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so behandeln lassen, als betreute die Klägerin den Bestand auch weiterhin. Sie konnte zudem keine Pflichtverletzung bei der Bestandsbetreuung nachweisen.

Über die noch zu zahlende Bestandsprovision für die restliche Vertragslaufzeit – hier gilt die reguläre drei-Monats-Frist – hinaus, muss das Versicherungsunternehmen zudem Schadenersatz an die Klägerin zahlen, da ersteres mit seinem Verhalten die Versicherungsvertreterin zur außerordentlichen Kündigung faktisch gezwungen habe. Der Entzug des kompletten Bestandes stelle einen solchen wichtigen Kündigungsgrund dar, so das AG Köln. (nl)

Foto: Shutterstock 

 

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