BGH-Urteil zur Offenlegung von Bewertungsreserven

Geht ein Versicherungsnehmer davon aus, dass ihm bei Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung eine höhere als die vom Versicherer ausgezahlte Bewertungsreserve zusteht, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherer ergeben, so der BGH in einem aktuellen Urteil.

Den Versicherer trifft ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Versicherungsnehmer über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.

Einem Versicherten erschien die Höhe der Bewertungsreserven aus seiner Lebensversicherung zu gering.

Aus diesem Grund wollte er Details zur Berechnung der Bewertungsreserven erfahren und klagte gegen seinen Versicherer nachdem dieser die angeforderten Informationen nicht offenlegen wollte.

Nachdem er in den Vorinstanzen gescheitert war, landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Dilemma zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer

In seinem aktuellen Urteil vom 2. Dezember 2015 (IV ZR 28/15) entscheidet der BGH zugunsten des Versicherten.

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Zwar sei ein Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig, wenn er eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven für sich geltend macht. Allerdings könne sich unter Umständen für ihn „ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach Paragraf 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben“.

Damit spielt der BGH auf ein Dilemma zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer an. Letzterer braucht Informationen des Versicherers, um seinen Anspruch beweisen zu können. Wird ihm diese verweigert, kann er seinen Darlegungs- und Beweispflichten nicht nachkommen und somit seine potenziellen Ansprüche niemals durchsetzen.

Auskunftspflicht des Versicherers

Aus diesem Grund, so der BGH, treffe den Versicherer ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Versicherungsnehmer über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.

Einschränkend argumentiert der BGH allerdings, dass die Zubilligung des Auskunftsanspruchs unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen habe.

Dabei seien sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen. (nl)

Foto: Shutterstock

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