BVK-Klage: Handelt Check24 wirklich wettbewerbswidrig?

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat gegen Check24 geklagt. Das Internetvergleichsportal unterliege den gleichen Anforderungen wie Versicherungsvermittler, erfülle diese aber nur unzureichend, wie der Pressemitteilung des Berufsverbandes zu entnehmen ist. Hat der BVK Recht?

Die Pradetto-Kolumne

Oliver Pradetto
„Vermittler schöpfen zu Unrecht Hoffnung auf ein Ende der unliebsamen Konkurrenz. Für den BVK wäre es aber in jedem Fall ein Medientriumph.“

Leider geht aus der Pressemitteilung nicht hervor, wie der BVK seinen Unterlassungsanspruch begründet beziehungsweise welche Anforderungen Check24 „nicht ausreichend erfüllt.“

Lage nicht so eindeutig

Schon jetzt steht daher fest, dass, egal wie das Urteil ausfällt, zahlreiche Interpretationen in die Irre führen werden, denn so eindeutig wie der BVK die Nichterfüllung der Anforderungen generiert, ist es nicht.

Klar ist, dass es dem BVK als Deutschlands zahlenmäßig größte Vermittlervertretung ein Dorn im Auge ist, wenn Vermittlern das Geschäft durch immer neue Regularien schwerer und teurer gemacht wird, während sich Onlineportale diesen Verpflichtungen scheinbar entziehen und einfach per Mausklick verkaufen.

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Die äußerst knapp gehaltene Pressemitteilung lässt daher zunächst einmal vermuten, dass der BVK generell darauf abzielt, dass sich die Vermittlerverpflichtung mit einem reinen Onlineangebot nur unzureichend erfüllen lässt. Das wäre sicher ein Freudenfest für alle Vermittler, wenn das Geschäftsmodell des Onlineportals implodierte. Doch hier macht sich der BVK möglicherweise zu große Hoffnungen.

„Der Versicherungsvermittler hat zu beraten“

Eine solche Klage zielt vermutlich auf den Paragrafen 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ab. Aus diesem ergibt sich eine Beratungs- und Dokumentationsverpflichtung des Maklers gegenüber dem Kunden.

Da sich die Dokumentationspflichten bei einem Onlineverkauf relativ leicht erfüllen lassen, dürfte sich der Ansatz vermutlich auf Absatz 1 des Gesetzes beziehen – dessen Kernaussage in zahlreichen konkretisierenden Nebensätzen untergeht. Streicht man den Paragrafen radikal zusammen, lautet er folgendermaßen:

 Paragraf 61 VVG, (1) „Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, …zu beraten …“

Seite zwei: Analogie zur ärztlichen Risikoaufklärung

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