„Gerichtsurteile enthebeln geübte Praxis in Versorgungszusagen“

Cash. sprach mit Dr. Paulgerd Kolvenbach, Geschäftsführer des Düsseldorfer Pensionsberaters Longial, über Probleme bei der Bilanzierung von Direktzusagen und den vermeintlich unangebrachten Aktionismus von Arbeitsgerichten bei der Bewertung der Arbeitgeberhaftung.

„Positiv gemeinte Regelungen zur Nichtzulässigkeit von Altersdifferenzierung führen zu Gerichtsurteilen, die seit Jahren bestehende Regelungen und geübte Praxis in Versorgungszusagen für ungültig erklären – auch für bestehende Verträge. Das schreckt Arbeitgeber ab“.

Cash.: Welche Zukunftsaussichten bescheinigen Sie der Direktzusage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung?

Die Direktzusage ist nach wie vor der Durchführungsweg mit den umfangreichsten, flexibelsten, am wenigsten reglementierten Ausgestaltungsmöglichkeiten. Daher wird sie nach wie vor eingesetzt werden – vor allem für individuell ausgestaltete Versorgungszusagen für bestimmte Zielgruppen, wie zum Beispiel Führungskräfte.

Allerdings bedeutet die Bilanzierung der Direktzusagen nach mittlerweile oft drei verschiedenen Rechnungslegungsstandards IFRS, HGB und Steuerrecht einen erheblichen Aufwand für die Rechnungslegung eines Unternehmens.

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Welche weiteren Herausforderungen stellen Sie in Ihrer Beratungspraxis fest?

Veränderungen der Bemessungsgrößen oder der Rechnungsgrundlagen – und auch das versicherungsmathematische Bewertungsverfahren selbst – führen oft zu ungeplanten und unerwünschten Auswirkungen auf das Unternehmensergebnis. Zum Beispiel kann ein Absinken des Rechnungszinses gemäß HGB um einen Prozentpunkt zu einer ergebniswirksamen Erhöhung der gesamten Rückstellung in einem Geschäftsjahr um 15 Prozent führen.

Im Gegensatz dazu bildet sich eine extern, beispielsweise über eine Direktversicherung, finanzierte Versorgungszusage lediglich mit ihrer Prämie in der Gewinn- und Verlustrechnung eines Unternehmens ab und ist daher unter Rechnungslegungsaspekten sehr transparent und gut planbar.

Wie wirkt sich das anhaltende Niedrigzinsumfeld aus?

Der Zinsrückgang der vergangenen Jahre führt zu einer zunehmenden Diskrepanz zwischen dem handels- und dem steuerrechtlichen Ansatz von Pensionsrückstellungen. Im Extremfall ist trotz eines handelsrechtlich negativen Ergebnisses aufgrund hoher Zuführungen zur handelsrechtlichen Pensionsrückstellung steuerlich ein Gewinn auszuweisen.

Warum ist das so?

Weil die steuerrechtliche Zuführung deutlich kleiner ist und somit ein negatives Jahresergebnis sogar noch mit Steuerzahlungen zu belasten ist. Alles dies führt dazu, dass Unternehmen sich bei der Neuerteilung von Versorgungszusagen sehr genau überlegen, ob sie den Weg der Direktzusage gehen, und dies nur dann tun, wenn die Gestaltungsvorteile der Direktzusage benötigt werden.

Seite zwei: bAV gerät bei Arbeitgeberhaftung in negatives Licht

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