Mann wehrt sich erfolgreich gegen E-Mail-Werbung seiner Versicherung

Wenn ein Kunde von seiner Versicherung eine Auskunft möchte, darf an der E-Mail-Antwort nicht ungefragt Werbung hängen. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteils-Tenor einem Mann aus dem schwäbischen Göppingen recht.

Wenn ein Versicherungskunde eine Auskunft möchte, darf an der E-Mail-Antwort nicht ungefragt Werbung hängen.

Der Kläger hatte in einer Mail an die Versicherung lediglich wissen wollen, ob seine Kündigung eingegangen war. Er bekam auf wiederholte Mail-Anfrage stets nur den Eingang der Mail bestätigt.

Erfolg der Unterlassungsklage

An der immer selben automatischen Antwort hing dafür jedes Mal eine Werbung für einen kostenlosen Unwetter-Warn-Service per SMS auf das Handy, „exklusiv“ für Versicherungskunden.

Der Mann schickte noch zwei Mails an die Versicherung, in denen er außerdem darauf hinwies, dass er die Werbung für den „exklusiven Service“ nicht wolle – und erhielt erneut die selbe automatische Antwort mit Werbung.

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Seine dagegen gerichtete Unterlassungsklage hatte jetzt letztinstanzlich Erfolg. Ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Stuttgart wurde aufgehoben. Eine Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Quelle: dpa-Afx

Foto: Shutterstock

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