BFH-Urteil: Vorsicht bei voreiligen Betreuungsrückstellungen

Zudem gäbe es ebenfalls keine Individualvereinbarung des Handelsvertreters mit dem Versicherungsnehmer. Letzterer ist Vertragspartner des Versicherungsmaklers und nicht des Handelsvertreters, so der BFH in seinem Urteil: „Der Handelsvertreter ist nicht der Vertragspartner des Versicherungsnehmers, kann daher auch nicht durch diesen Vertrag verpflichtet werden.“

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Zulassung als Versicherungsmakler nicht entscheidend

Auch die Tatsache, dass der Handelsvertreter ebenfalls eine Zulassung als Versicherungsmakler hat, sei für den vorliegenden Tatbestand irrelevant, wenn der „zugelassene Versicherungsmakler bei der Leistungserbringung ausdrücklich nur als Handelsvertreter auftritt“.

Zwar dürfe der Handelsvertreter im Rahmen der Vertragsfreiheit mit den Kunden individuelle Vereinbarungen treffen, diese fehlten allerdings in diesem Fall.

Handelsvertreter sollten somit bei der Bildung von Rückstellungen für Nachbetreuungspflichten vorsichtig sein und konkrete und vertraglich festgeschriebene Individualvereinbarungen mit ihren Kunden treffen. (nl)

Foto: Shutterstock

 

 

 

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