Hans John warnt vor VSH-Deckungslücken

Der Vermittler solle also genau darauf achten, ob er künftig ein Produkt vermittelt, für das er eine Erlaubnis nach Paragraf 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO benötigt oder nicht. Nur im ersten Fall könne er sicher sein, dass seine Tätigkeit in den Deckungsbaustein Finanzanlagevermittlung nach Kategorie drei fallen werde, so Hans John Versicherungsmakler weiter.

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Im Bereich der Vermittlung von Containern erfüllen laut Hans John Versicherungsmakler vermutlich nur wenige Produkte beide Anforderungen (Verzinsung und Rückkauf). Die Vermittlung solcher Produkte werde aber nur noch dann vom Versicherungsschutz umfasst sein, wenn dies ausdrücklich – gegebenenfalls sogar für das einzelne Produkt in Einzelfallprüfung – mit dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer vereinbart sei, so der VSH-Spezialist.

VSH-Schutz ohne Einzelfallprüfung

Gemeinsam mit der Ergo-Versicherung habe Hans John Versicherungsmakler erwirkt, dass trotz Einführung des Kleinanlegerschutzgesetzes Versicherungsschutz im Bereich von Direktinvestments in die gewerbliche Nutzung von Sachgütern (zum Beispiel Containern) bis zum Ende der Übergangsfrist, also bis zum 15. Oktober 2015, pauschal und ohne Einzelfallprüfung auch für solche Direktinvestments im bedingungsgemäßen Umfang besteht, die diese Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllen.

„Grundsätzlich und mehr denn je ist es für Vermittler in diesem Segment von enormer Bedeutung sich intensiv mit den vermittelten Produkten und deren exakter Ausgestaltung auseinander zu setzen“, so Marc Hinrichsen, Geschäftsführer der Hans John Versicherungsmakler GmbH. Ansprechpartner diesbezüglich sei in erster Linie der Produktgeber. „Zudem sollte gemeinsam mit einem Spezialmakler im Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Versicherungsschutz in diesem Bereich genauestens geprüft werden“, so Hinrichten weiter. (jb)

Foto: Shutterstock

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