Honorarberatung: VSAV warnt vor Haftungslücken bei Mischmodellen

Die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) weist auf mögliche Haftungsdefizite in den bisher üblichen Vermögenschadenhaftpflicht-Verträgen (VSH) hin, die entstehen könnten wenn Vermittler Provisions- und Honorarberatung anbieten.

VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth: „Die VSH-Konditionen für Honorarberater sind meistens anders formuliert als für Provisionsvermittler.“

Dr. Christian Gurgel, Ministerialdirektor und Leiter der Abteilung Verbraucherpolitik aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), hatte auf dem Honorarberater-Kongress am 3. März 2015 mitgeteilt, dass Vermittler auf Provisionsbasis auch gegen Honorar beraten und vermitteln dürfen.

Vor diesem Hintergrund warnt die VSAV vor möglichen Haftungslücken um VSH-Schutz der Vermittler. „Vermittler erkennen natürlich die neuen Chancen, die sich durch die Ergänzung Ihrer Arbeit und dem Trend zum Mischmodell mit Honorarberatung ergeben. Die VSH-Konditionen für Honorarberater aber sind meistens anders formuliert als für Provisionsvermittler“, erläutert VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth.

Vermittler sollten VSH-Schutz prüfen

Dies könne im Streitfall zu unterschiedlichen Auslegungen führen. „Durch die Ausweitung ergeben sich in aller Regel Arbeitsfelder, die bisher nicht in der VSH abgedeckt waren“, so Barth weiter. Die VSAV empfiehlt Vermittlern, die Mischmodelle mit Honorarberatung und Provisionsvergütung anbieten wollen oder es sogar schon tun, ihren Versicherungsschutz entsprechend der Zielgruppendefinition zu überprüfen und gegebenenfalls umgehend anpassen zu lassen. Generell sollten Vermittler immer wieder überprüfen, ob ihre VSH-Police neuen Geschäftsgegebenheiten anzupassen ist, so die VSAV.

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Wichtige Problemfelder sind dabei laut VSAV Online-Dienstleistungen, Wettbewerbsbeschwerden bei Onlinewerbung oder Datenschutzbelange. Auch zusätzliche Dienstleistungen gegen Entgelt wie onlinebasierte Kundenordner können demnach neue Haftungsrisiken beinhalten. „Von großem Vorteil ist es daher, wenn die VSH-Police in einem Rahmenvertrag eingebunden ist, der beständig an die Belange der ganzen Gruppe angepasst wird“, so VSAV-Vorstand. Dadurch bekomme der einzelne versicherte Berater automatisch die optimierte Schutzwirkung und Leistung, ohne selbst aktiv werden zu müssen. (jb)

Foto: Shutterstock

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