BSG-Urteil: Krankenkasse muss Kunsthaarperücke nicht übernehmen

In einem aktuellen Urteil gab das Bundessozialgericht (BSG) einer Krankenkasse Recht, die einem Mann die Versorgung mit einer Perücke verweigerte. Der Kläger argumentierte unter anderem, dass die Weigerung einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung gleichkommen würde.

Die Krankenkasse AOK Rheinland-Pfalz/Saarland muss nicht für eine Männerperücke aufkommen.

Der Kläger leidete bereits seit geraumer Zeit an vollständiger Haarlosigkeit. Die Krankenkasse AOK Rheinland-Pfalz/Saarland hatte seinen Antrag auf Kostenerstattung einer Kunsthaarperücke abgelehnt, da der Kläger nach Angabe der Kasse auch ohne Perücke „uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben“ teilnehmen könne. Hiergegen zog der Mann vor Gericht.

„Haarverlust bei Frauen entstellend“

In seiner Entscheidung vom 16. April 2015 (Az.: B 3 KR 3/14 R) weist das BSG die Klage ab. Dem Senat zufolge „stünden seiner Teilnahme am gesellschaftlichen Leben objektiv keine krankheitsbedingten Hindernisse entgegen“.

Auch das geschlechtsspezifische Benachteiligungsverbot greife in diesem Falle nicht, da Haarverlust bei Männern häufig und allgemein akzeptiert sei, während „dies bei Frauen äußerst selten vorkomme und nur bei ihnen entstellend wirken und zu einem ernsthaften Außenseiterproblem werden könne“. (nl)

Foto: Shutterstock

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