Familienpflegezeit: Reform mit Schwachstellen

Die Pflege-Finanzierung ist für viele Angehörige untrennbar mit dem Faktor Zeit verbunden – denn wer pflegt, kann nicht zeitgleich arbeiten. Darum sieht das erste Pflegestärkungsgesetz  unter anderem eine bezahlte Pflegezeit vor. Doch so lobenswert die Absicht auch ist – der Gesetzgeber muss sich Kritik gefallen lassen.

Schönes Beamtendeutsch: der Pflegeunterstützungsurlaub.

Pflege-Expertin Margit Winkler vom Institut Generationenberatung hat „einige gravierende Löcher“ im Pflegestärkungsgesetz entdeckt.

Schwachstellen im Gesetz

Doch zunächst die Fakten: Seit Januar 2015 haben Arbeitnehmer Anspruch auf zehn Tage bezahlten Sonderurlaub (Pflegeunterstützungsgeld). Der, nun ja, Urlaub, soll beispielsweise dazu genutzt werden, um die Pflege zu planen und oder ein Pflegeheim auszusuchen. Sofern noch keine Einstufung der Pflegestufe vorliege, erklärt Expertin Winkler, genüge es, wenn der Arbeitnehmer bei dieser „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ das ärztliche Attest über den Zustand des Angehörigen vorzeigt.

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Darüber hinaus sieht das Gesetz eine sechsmonatige Pflegezeit vor. „Dabei handelt es sich um eine unbezahlte, sozialversicherte Freistellung für Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 15 Angestellten“, erklärt Margit Winkler.

„Diese Zeit dient der Pflege des Angehörigen oder der Sterbebegleitung – auch mit ambulanter Unterstützung.“ Neu sei, so Winkler, dass auf die Pflegezeit nun ein Rechtsanspruch bestehe und Betroffene während dieser Zeit ein zinsloses Darlehen aufnehmen können.

Seite zwei: Arbeitnehmer kleiner Betriebe benachteiligt

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