Ende der Zusammenarbeit gleich Ende der Zuführungsprovision?

Werde die Zuführungsprovision aus dem wirtschaftlichen Erfolg der geworbenen Vertriebspartner gezahlt und bestünden keine Anzeichen, dass nach Beenden des Vertrages keine Zuführungsprovisionen mehr geschuldet seien, trage der Versicherer nach dem Geschäftsmodell die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sämtliche Provisionsansprüche mit Vertragsende erlöschen.

Werde durch den wirtschaftlichen Erfolg nur die Höhe der Provision bestimmt und sei diese schon durch die erfolgreiche Anbindung während der Vertragslaufzeit verdient, sei nicht erkennbar, warum der Anspruch auf Provision bei Vertragsende entfallen solle. Das provisionspflichtige Geschäft bestehe in der hergestellten Anbindung des Vermittlers zum Versicherer.

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Vergleich mit Überhangprovision

Mit der Anbindung des zugeführten Vermittlers entstehe bereits aufschiebend bedingt der Provisionsanspruch. Zu diesem Zeitpunkt werde die Provisionsforderung nach Grund und Berechnungsfuß bestimmt. Das Ende des Vertretervertrages mit dem Rekrutierer beeinträchtige diese nicht mehr.

Es stelle kein Problem dar, dass die aufschiebende Bedingung für das Entstehen des Anspruches erst nach Ablauf des Vertretervertrages eintrete. Man könne dies mit einer Überhangprovision vergleichen, deren Höhe sich an der weiteren Entwicklung der Geschäftsverhältnisse zwischen den zugeführten Vertriebspartnern und dem Versicherer richte.

Es erscheine konsequent, dass die Fortdauer der Vergütungspflicht gesondert abbedungen werden müsse. Individualvertraglich sei dies möglich.

Seite drei: Zuführungs- versus Überhangprovisionen

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