Sozialversicherungsbeitrag: Gesetzlich Versicherte haben Auskunftsanspruch

Gesetzliche Krankenversicherungen haben eine Auskunftspflicht gegenüber bei ihnen versicherten Arbeitnehmern, die Informationen zu ihren Sozialdaten begehren. Dies entschied das Landessozialgericht Hessen in einem aktuellen Urteil.

Dem LSG Hessen zufolge weist das Gesetz den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zweifelsohne als Datum des Arbeitnehmers aus.

Eine Arbeitnehmerin hatte erfahren, dass ihr Arbeitgeber teilweise die Beiträge zur Sozialversicherung seiner Beschäftigten nicht bezahlt hatte und wandte sich mit Bitte um Auskunft an ihre Krankenkasse.

Diese verweigerte die Auskunft mit der Begründung, dass es sich dabei um Sozialdaten des Arbeitgebers handele, die nicht ohne entsprechende Rechtsvorschrift oder Einwilligung des Arbeitgebers übermittelt werden dürften.

Sozialdaten gehören dem Arbeitnehmer

Daraufhin verklagte die Arbeitnehmerin ihre gesetzliche Krankenkasse. Nachdem sie erstinstanzlich vor dem Wiesbadener Sozialgericht gescheitert war, gab ihr das Landessozialgericht (LSG) Hessen mit seinem Urteil (Az.: L 8 KR 158/14) vom 26. März 2015 nun Recht.

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Das LSG führt in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass die Auskunft, ob und welche Gesamtsozialversicherungsbeiträge der frühere Arbeitgeber an die Einzugsstelle entrichtet habe, die gespeicherten Sozialdaten des Arbeitnehmers betreffe.

Die Krankenkasse irre, wenn die glaube, dass es sich bei den Informationen um die Sozialdaten des Arbeitgebers handele. Zwar habe dieser die Pflicht, die Beiträge zu zahlen, allerdings weise das Gesetz den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zweifelsohne als Datum des Arbeitnehmers aus. (nl)

Foto: Shutterstock

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