BFH-Urteil: Versicherungsteuerbefreiung für Sportinvaliditätspolicen

Eine Sportinvaliditätsversicherung kann die Merkmale einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitversicherung haben und unterliegt in diesen Fällen nicht der Versicherungsteuer, so der BFH in einem aktuellen Urteil.

Eine Sportinvaliditätsversicherung kann die Merkmale einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitversicherung erfüllen.

In dem vorliegenden Streitfall hatte ein Versicherer Sportinvaliditätsversicherungen mit Sportvereinen abgeschlossen. Versicherungsnehmer waren die Sportvereine, versicherte Personen die Sportler und versichertes Risiko die Sportinvalidität, und zwar unabhängig davon, ob sie auf einem Unfall oder einer Krankheit beruhe.

Versicherungsgesellschaft nimmt Steuerbefreiung an

Die Versicherungsgesellschaft nahm an, dass die Zahlung der Versicherungsentgelte gemäß Paragraf 4 Nr. 5 Satz 1 des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) von der Besteuerung ausgenommen sei und gab keine Steueranmeldungen ab.

Das Finanzamt sah dies anders und berechnete eine zu zahlende Steuerlast von 108.127,45 Euro, die es kurz darauf auf 93.377,51 Euro herabsetzte. Die Versicherungsgesellschaft verweigert die Zahlung klagt gegen diesen Bescheid.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) gibt in seiner Entscheidung (Az.: II R 18/12) vom 17. Dezember 2014 dem Versicherer Recht. Nach Paragraf 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im Falle des Todes, der Krankheit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, des Alters oder in besonderen Notfällen begründet werden, von der Besteuerung ausgenommen, so der BFH.

Sportinvaliditätspolice wie Erwerbsunfähigkeitspolice

Die Voraussetzungen des Paragrafen 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG seien für die Sportinvaliditätsversicherungen in diesem Falle erfüllt. Das von der Klägerin übernommene Risiko der Sportinvalidität bestehe darin, dass die versicherte Person aufgrund von Unfall oder Krankheit auf Dauer außerstande sei, die im Versicherungsschein genannte sportliche Tätigkeit auszuüben.

Damit erfüllt sie die Merkmale einer Versicherung, durch die Ansprüche im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit begründet werden. (nl)

Foto: Shutterstock

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