Was tun, wenn ausscheidende Untervermittler Kündigungen einsammeln

Co-Autorin Britta Oberst ist Rechtsanwältin bei der Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Zwar könne der Vertreter schon während der Kündigungsfrist seine künftige Tätigkeit vorbereiten. Untersagt sei ihm allerdings, werbend tätig zu werden. Darunter falle auch der Versuch, Kunden für die spätere Tätigkeit zu gewinnen, um einen fließenden Übergang zu gewährleisten. Auch dies verleite die Kunden zur Kündigung.

Grenze zu unerlaubter Wettbewerbstätigkeit überschritten

Die Grenze zur unerlaubten Wettbewerbstätigkeit sei damit überschritten. Dass sich die Bitte der Kunden, ihnen ein Kündigungsschreiben zur Verfügung zu stellen, aus Gesprächen ergeben habe, ändere nichts an dieser Einschätzung. Der Vertreter habe nicht überzeugend darlegt, wie die Kündigung zur Sprache gekommen sei, wer sie initiiert habe und warum er die Kündigungsschreiben bereits frühzeitig vorbereitet habe.

Ebenso wenig habe er darlegen können, dass er den Kunden die Möglichkeit aufgezeigt hätte, weiterhin zuverlässig durch das Maklerunternehmen betreut zu werden. Es sei deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass er die Kunden in einen Entscheidungskonflikt gebracht habe. Dies sei dadurch erfolgt, dass er die Kunden teilweise schon Monate vor seinem Ausscheiden darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass er das Unternehmen verlasse.

Unterlassungsanspruch gerechtfertigt

Gleichzeitig habe der Vertreter auch die Lösung von den Maklerverträgen durch vorformulierte Kündigungsschreiben wesentlich erleichtert. Diese Annahme werde dadurch bekräftigt, dass sämtliche Kündigungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes ausgesprochen wurden und dass bereits mündliche Abreden über eine künftige Betreuung durch den Vertreter getroffen worden seien.

Es sei auch ein Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Abwerbung nach §§ 8 i. V. m. 4 Nr. 10 UWG gerechtfertigt. Das Abwerbeverhalten des Vertreters sei wettbewerbswidrig, da dieser Kunden unter Zuhilfenahme seiner tätigkeitsbedingt bestehenden Kontaktmöglichkeiten für sich zu werben versucht habe.

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Auch dies stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, nachdem der Vertreter Kunden vor seinem Ausscheiden mitgeteilt habe, künftig als Einzelmakler tätig zu sein und als solcher unabhängig betreuen zu können. Dies gelte zumindest, wenn eine emotionale Beziehung zwischen Vertreter und Kunden bestehe. Erkläre ein Kunde, er habe erwartet, dass ihn der Vertreter über einen Zeitraum von 30 Jahren betreut, spreche dies für eine emotionale Beziehung.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Co-Autorin ist Rechtsanwältin Britta Oberst, beide Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Fotos: Kanzlei Blanke Meier Evers

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