Berechnungsbasis eines bAV- Zusatzausgleichs kann offen bleiben

Das OLG kritisiert insbesondere die vermeintliche Willkür bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags. Nach der Teilungsordnung sei „eine Kompensation in jeder beliebigen Höhe denkbar“.

Der BGH sieht dies anders. In der Rechtsprechung sei umstritten, ob „bereits die Teilungsordnung selbst Bestimmungen darüber enthalten muss, wie sich der zusätzliche Ausgleich errechnet oder ob es genügt, wenn die Umrechnungsgrundlagen außerhalb der Teilungsordnung liegen und erst durch die konkrete Durchführung der Berechnung in Erscheinung treten“.

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Umrechnungsgrundlage kann außerhalb der Teilungsordnung liegen

Der Senat konkretisiert in seinem Urteil vom 25. Februar 2015 (Az.: XII ZB 364/14) diesen Streitpunkt, indem er sich für letzteren Berechnungsweg ausspricht.

Der Wortlaut des Paragraf 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 Versorgungsausgleich (VersAusglG) sehe lediglich vor, dass ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen werden müsse, aber er lege nicht fest, dass die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten bereits durch Umrechnungsgrundlagen in der Teilungsordnung des Versorgungsträgers zu gewährleisten sei.

Der BGH resümiert in seiner Entscheidung: „Eine angemessene Erhöhung der Altersversorgung kann auch dann erreicht werden, wenn die Umrechnungsgrundlagen außerhalb der Teilungsordnung liegen und erst durch die konkrete Durchführung der Berechnung hervortreten“.

Es genüge somit, wenn der Versorgungsträger die Berechnungsgrundlage der bAV-Zusatzkompensation im Versorgungsausgleichsverfahren darlege. (nl)

Foto: Shutterstock

 

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