Coaching von Vermittlern ist Wettbewerbstätigkeit

Handelsvertreter sollten nicht leichtfertig Jobangebote im Bereich des Vertriebscoachings annehmen. Dies gilt jedenfalls, wenn sie vermeiden wollen, dass ihnen die Tätigkeit gerichtlich untersagt wird.

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

„Begehrt der Versicherer Unterlassung einer konkurrierenden Tätigkeit, kann sich der Unterlassungsanspruch immer nur auf die konkret ausgeübte Wettbewerbstätigkeit beziehen.“

Eine solche einstweilige Verfügung hatte unlängst ein Versicherer gegen einen Ausschließlichkeitsvertreter erwirkt. Der Vertreter hatte nach seiner ordentlichen Kündigung eine Tätigkeit als Vertriebscoach für eine andere Gesellschaft aufgenommen.

Coaching bei der Konkurrenz

Der Versicherer hatte den Vertreter ermahnt, während der Kündigungsfrist keiner konkurrierenden Tätigkeit nachzugehen. Trotzdem nahm der Vertreter eine Coaching-Tätigkeit für eine Vertriebsgesellschaft einer anderen Versicherungsgruppe auf.

Der Versicherer beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, es dem Vertreter zu untersagen, für andere Versicherer oder Finanzdienstleister als Angestellter oder Selbständiger tätig zu werden.

Der Vertreter beantragte die einstweilige Verfügung abzuweisen. Das Landgericht gab dem Vertreter Recht. Nach seiner Ansicht handelte es sich zwar um eine Konkurrenzsituation, nicht aber um eine Konkurrenztätigkeit.

Das Wettbewerbsverbot umfasse nur die Vermittlungstätigkeit, nicht die Betreuung und Schulung von Vermittlern. Da der Vertreter nur diese Aufgabe übernommen habe, verstoße er nicht gegen das Konkurrenzverbot. Auf die Berufung des Versicherers untersagte das Oberlandesgericht dem Vertreter die Schulungs- und Rekrutierungstätigkeit mit der folgenden Begründung.

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Verletzung des vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbots

Wegen Verletzung des vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbots stehe dem Versicherer ein Unterlassungsanspruch und folglich ein Verfügungsanspruch zu, wenn der Vertreter vor Ablauf der Kündigungsfrist einer Konkurrenztätigkeit nachgehe.

Seite zwei: Bloße Anwerbung und Schulung verwerflich

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