BFH-Urteil: Keine Steuerpflicht für nicht geleistete Teilauszahlungen aus einer LV

Nicht geleistete Teilauszahlungen aus einer Kapitallebensversicherung gegen Einmalzahlung unterliegen nicht der Einkommenssteuer. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Der BFH nahm damit eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zurück, das dem Finanzamt mehr Abzüge bei den Werbungskosten einräumte.

(Teil)-Auszahlungen aus Lebensversicherungsverträgen können nur als Einnahmen aus Kapitalvermögen gewertet werden, wenn sie tatsächlich getätigt wurden.

In dem Streitfall hat der Versicherungsnehmer eine darlehensfinanzierte Kapitallebensversicherung gegen Einmalzahlung abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag sah ab dem 1. März 2001 regelmäßige vierteljährliche Auszahlungen sowie nach Ablauf von zehn Jahren jährliche Auszahlungen sowie eine Einmalzahlung am 1. Dezember 2010 in Höhe von 320.000 DM und in der „Auszahlungsphase“ 20 Jahre lang eine jährliche Zahlung von 40.000 DM vor.

Quartalsteilzahlungen auf 0 DM reduziert

Die ab März 2001 angegebenen Quartalsteilzahlungen erfolgten nach Absprache des Versicherungsnehmers mit seinem Versicherer und der darlehensfinanzierenden Bank nicht und wurden auf 0 DM reduziert.

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In seiner Einkommensteuererklärung für 2002 machte der Versicherungsnehmer die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen und Gebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Nach Widerspruch des Finanzamtes (FA) entschied das Finanzgericht (FG), dass die Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden dürfen, allerdings abzüglich der (nicht geleisteten) vierteljährlichen Auszahlungen, die das FG als Einnahmen aus Kapitalvermögen bewertet.

Seite zwei: Auszahlungen müssen tatsächlich getätigt werden

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