Der Freistellungs-TÜV – haben Sie auch wirklich alles geregelt?

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Vielfach liest man in Zeitwertkontenvereinbarungen folgenden Passus „eine vereinbarte Freistellung kann vor deren Beginn aus wichtigem Grund und nach deren Beginn aus besonders wichtigen Gründen vom Arbeitgeber widerrufen werden“. Dieser Passus löst bei Arbeitnehmern erfahrungsgemäß keine Begeisterung aus. Verständlich. Soweit sich die Parteien auf den Beginn und die Dauer der Freistellung geeinigt haben, sollte der Zeitraum für beide Seiten verbindlich sein, sonst bleibt ein fader Beigeschmack. Denn auch der Arbeitnehmer könnte schließlich auf die Idee kommen, den geplanten Maledivenaufenthalt nicht wie vereinbart anzutreten. Deshalb empfiehlt es sich, eine einmal vereinbarte Freistellung für beide Seiten verbindlich zu machen. Und für den Fall, dass sich beide einig sind, kann die vereinbarte Freistellung selbstverständlich einvernehmlich gar nicht angetreten oder vorzeitig beendet werden.

Fazit: Die Erfahrung zeigt, dass die Details einer Freistellung vom einzelnen Unternehmen abhängen und damit individuell zu regeln sind. Es empfiehlt sich die Erstellung einer Liste mit allen im Unternehmen grundsätzlich möglichen Leistungen. Diese gilt es dann im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf eine Freistellung zu überprüfen und bestehende Regelungslücken in der Zeitwertkontenvereinbarung zu schließen. Die oben genannten Punkte sind lediglich ausgewählte Beispiele. Wichtig ist nur die offenen Fragen vorab zu regeln, so dass beiden Seiten die Freistellung „genießen“ können.

Einen ausführlichen Einblick in Zeitwertkonten bietet Ihnen das Seminar „Praktische Einrichtung von Zeitwertkonten“ am 26. April 2016. Die ausführlichen Seminarinhalte finden Sie unter www.febs-consulting.de/seminare

Die Autorin Katrin Kümmerle ist Rechtsanwältin und Mitglied der Geschäftsleitung bei febs Consulting.

Foto: Shutterstock

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