Schadenregulierung keine Nebenleistung der Maklertätigkeit

Mit seiner überraschenden Versteegen-Entscheidung hat der BGH nicht nur das Berufsbild des technischen Maklers abgeschafft. Er stellt auch den Maklerstatus insgesamt in Frage, was kritisch betrachtet werden sollte. Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

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Der Makler erleide einen Interessenkonflikt, wenn er Schäden reguliere, so die Auffassung des BGH.

Dabei war alles glatt gelaufen, bis der BGH die Sache zum Spruch nahm. Was war passiert? Ein Rechtsanwalt hatte als Kunde einer Textilreinigung wegen der Beschädigung seines Oberhemdes durch die Reinigung von deren Versicherungsmakler einen Brief erhalten. In dem Brief begründete der Makler die von ihm in Vollmacht des Versicherers vorgenommene Schadenregulierung der Höhe nach ausführlich unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung. Der Anwaltsverein sah darin einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und zog vor Gericht. Er wollte, dass dem Makler verboten wird, schadenregulierend tätig zu werden, indem er an Kunden Briefe dieser Art sendet. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Der BGH gab der Klage statt.

Reguliert ein Makler Schäden, sei dies wettbewerbsfremd, so der Senat

Reguliert ein Makler Schäden, erbringt er Rechtsdienstleistungen ohne Erlaubnis nach Paragraf 3 RDG, so der Senat. Dies sei wettbewerbsfremd, weshalb ihm die Tätigkeit zu untersagen sei. Es liege auch keine statthafte Nebenleistung i.S. des Paragrafen 5 Abs. 1 Satz 1 RDG vor. Diese wäre nur gegeben, wenn die Schadenregulierung als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Maklers gehören würde. Dies sei nicht der Fall. Maßgeblich für die Beurteilung sei Inhalt, Umfang und sachlicher Zusammenhang mit der Haupttätigkeit. Zu berücksichtigen seien auch die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse.

Keine Nebenleistung des Maklers

Ein sachlicher Zusammenhang der Schadenregulierung mit der Haupttätigkeit des Maklers sei zwar gegeben. Das gesetzlich in  59 Abs. 3 VVG definierte Berufs- oder Tätigkeitsbild des Maklers umfasse jedoch nicht die Schadenregulierung als Nebenleistung. Eine Doppeltätigkeit für Versicherer und Versicherungsnehmer widerspreche dem Gesetz. Das Berufsbild des Maklers unterscheide sich grundlegend von dem des Handelsmaklers nach Paragraf 98 HGB, der grundsätzlich von beiden Parteien beauftragt werde. Es unterscheide sich auch vom Zivilmakler i.S. von Paragraf 652 BGB, der unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls für beide Parteien des Hauptvertrages tätig werden dürfe. Auch nach Paragraf 34 d Abs. 1 GewO könne ein Versicherungsvermittler nicht zugleich als Makler und Vertreter tätig sein.

Zu den Aufgaben des Maklers gehöre, den Versicherungsvertrag nach Abschluss zu betreuen, indem er ungefragt etwaigen Anpassungsbedarf sowie Verlängerungen prüfe, den Kunden rechtzeitig darauf hinweise, den Zahlungsverkehr fördere, im Schadensfall den Kunden sachkundig berate, für sachgerechte Schadensanzeigen sorge und bei der Schadensregulierung die Kundeninteressen wahrnehme. Der Makler sei Sachwalter des Kunden. Nur für diesen könne er im Schadensfall eine erlaubte Nebenleistung erbringen, nicht für den Versicherer.

Seite zwei: Erforderliche Rechtskenntnisse sind maßgeblich

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