Eintritt der Versicherungspflicht: Holpriger Wechsel von PKV zu GKV

Da eine Versicherung in der GKV auch dann erfolgen könne, wenn keine Versicherungspflicht bestehe, handele es sich bei den Anschreiben des privaten Krankenversicherers inhaltlich nicht um den Anforderungen des Paragrafen 205 Abs.2 S.2 VVG gerecht werdende Aufforderungen, da nicht der Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht, sondern der Nachweis des Bestehens einer GKV gefordert werde.

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Zudem schreibe das Gesetz keine bestimmte Form vor, in welcher der Nachweis zu erbringen sei. Zwar werde in der Regel eine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt, allerdings könne der Nachweis ebenso über die Vorlage eines Arbeitsvertrags erbracht werden.

Da die Gesellschaft in ihren Schreiben auf die Übersendung einer Mitgliedsbescheinigung bestanden habe, und nicht auf einen Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht, sei die Frist des Paragrafen 205 Abs.2 S.2 VVG nicht in Gang gesetzt worden. Der Vertrag mit dem privaten Krankenversicherer gilt somit als fristgerecht gekündigt. (nl)

Foto: Shutterstock

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