Vertriebsgesellschaft versus Vermittler: Wenn Freiwilligkeit zur lästigen Pflicht wird

Auf die Veröffentlichungen der Vertriebsgesellschaft im firmeneigenen Intranet seien die für Gesamtzusagen geltenden Rechtsprechungsgrundsätze anzuwenden. Eine Gesamtzusage enthalte die in allgemeiner Form an alle Handelsvertreter gerichtete ausdrückliche Erklärung des Unternehmers, bestimmte Leistungen zu erbringen. Eine explizite Annahme werde dabei nicht erwartet. Denn nach Paragraf 151 BGB werde das Angebot der Gesamtzusage ohne weitere Erklärung angenommen und ergänzender Inhalt des Vertretervertrages.

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Gesamtzusagen würden bereits wirksam, wenn sie derart verkündet werden, dass der einzelne Vertreter typischerweise in die Lage versetzt werde, sie zur Kenntnis zu nehmen. Dies könne angenommen werden, wenn die Gesamtzusage im Intranet veröffentlicht werde, zu dem die Vertreter Zugang haben.

Da Vertreter zur Nutzung des Intranets befugt seien, dürfen sie sich auch als Adressat der dort veröffentlichten Gesamtzusagen verstehen. Wegen des Charakters als AGB seien die Bedingungen der Gesamtzusage ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn nach einheitlich auszulegen.

Maßstab sei dabei der verständige und redliche Vertragspartner. Abzustellen sei dabei auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners der Vertriebsgesellschaft, die die AGB verwende.

Durchsetzbarer Rechtsanspruch

Sollen nach dem Wortlaut der Gesamtzusage diejenigen Vertreter, die die Voraussetzungen erfüllen, einen Bürokostenzuschuss in bestimmter Höhe erhalten, so sei die Formulierung, dass die Vertreter einen Bürokostenzuschuss „erhalten“ sollen, der monatlich „gezahlt“ werde, nach Wortlaut und typischem Sinn dahin auszulegen, dass sich der Unternehmer zur Zahlung des Bürokostenzuschusses verpflichte.

Dabei räume er den Vertretern einen durchsetzbaren Rechtsanspruch ein. Dass es in Bedingungen heiße, es handele sich um eine freiwillige Leistung und es bestehe kein Rechtsanspruch auf diese, stehe dem nicht entgegen. Die Vertragsklausel sei derart zu interpretieren, dass ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Bürokostenzuschusses nicht generell, sondern lediglich auf unveränderte Fortzahlung des Bürokostenzuschusses für die Zukunft ausgeschlossen werde.

Seite drei: Verstoß gegen gesetzliches Verbot

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