Vertriebsgesellschaft versus Vermittler: Wenn Freiwilligkeit zur lästigen Pflicht wird

Die Klausel, nach der die Zahlung des Bürokostenzuschusses davon abhängig gemacht werde, dass das Vertretervertragsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt fortbestehe, verstoße gegen ein gesetzliches Verbot und sei daher unwirksam.

Nach Paragraf 89 Absatz 2 Satz 1, 2. HS Handelsgesetzbuch (HGB) darf die Kündigungsfrist für den Unternehmer nicht kürzer sein, als für den Vertreter. Ein Verstoß gegen den darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Fristenparität sei nicht nur bei der Vereinbarung ungleicher Kündigungsfristen gegeben, sondern auch dann, wenn die Kündigung des Vertreters mit erheblichen Nachteilen verknüpft werde. Dies sei hier anzunehmen.

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Der Vertreter sei bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Tätigkeit verpflichtet. Hierzu müsse er auch sein Büro weiter unterhalten. Das Ausbleiben der Zuschusszahlung während der Kündigungsfrist führe dazu, dass er die notwendigerweise entstehenden Kosten hierfür anders decken müsste.

Diese erhebliche Einkommensminderung beschränke ihn jedenfalls so erheblich, dass er davon abgehalten werde, ordentlich zu kündigen. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie im Streitfall – eine mehrjährige Kündigungsfrist für den Vertretervertrag vereinbart sei.

Gesamtzusage mit Wirkung für alle Adressaten ändern

Schließlich dürfe die Vertriebsgesellschaft einzelnen Vertretern den Zuschuss auch nicht vorenthalten, wenn diese die Voraussetzungen für eine Auszahlung desselben erfüllen. Dies gelte jedenfalls, wenn sich eine solche Befugnis nicht ausdrücklich aus den Bedingungen ableiten lasse.

Sei der Unternehmer nach dem Bedingungswerk berechtigt, die Gewährung der Zuschüsse durch Änderung der Bedingungen allgemein für die Zukunft zu modifizieren oder ganz einzustellen, so könne er die Bedingungen nicht doch einzelnen Vertretern gegenüber abändern.

Vielmehr müsse er von seinem Vorbehalt Gebrauch machen, die Gesamtzusage mit Wirkung für alle Adressaten zu ändern. Eine ihm eingeräumte Option, die Zuschussgewährung zu modifizieren oder einzustellen, könne der Unternehmer daher nur allgemein für alle Vertreter ausüben.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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