BGH-Entscheid: Absage an EU in BU-Mantel

In einer BU-Klausel hatte ein Versicherer angegeben, nur eine Tätigkeit abzusichern, die „zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird“. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte sie für unwirksam weil intransparent.

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Die Klausel stellt laut BGH auf einen „fingierten Beruf“ ab.

Ein Verbraucherverband verklagte einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Folgende Klausel aus dem Bedingungswerk zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist laut Verband unzulässig:

„Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis.“

„Fingierter Beruf“

In seinem Urteil vom 15. Februar 2017 (Az.: IV ZR 91/16) gibt der BGH dem Verbraucherverband recht. Die Klausel verstosse gegen das Transparenzgebot des Paragrafen 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Mit ihr löse sich der Versicherer von dem in der BU üblichen Konzept, dass der tatsächlich zuletzt ausgeübte Beruf als Maßstab für eine Berufsunfähigkeit gelte.

Die Klausel stelle auf einen „fingierten Beruf“ ab, der „mit der tatsächlichen Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers nichts zu tun haben muss“.

Abweichung von Paragraf 3 Absatz 1 SBU

Habe der Versicherer indes nur eine zu 90 Prozent sitzende Tätigkeit absichern wollen, hätte er dies wesentlich deutlicher hervorheben „und insbesondere klarstellen müssen, dass durch diese Klausel von der allgemeinen Regelung in Paragraf 3 Absatz 1 SBU abgewichen wird.“

In diesem Falle könne aber nicht mehr von einer klassischen BU gesprochen werden – vielmehr entspreche sie einer „mit bestimmten Modifikationen ausgestaltete Erwerbsunfähigkeitsversicherung„. Aus diesem Grund sei die Klausel unwirksam. (nl)

Foto: Shutterstock


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