Einrichtungsauftrag: Ohne Versicherungsvertrag keine Vergütungspflicht

Wurde ein Nettopolicenvertrag von dem Versicherungsnehmer wirksam widerrufen, stehen dem Versicherungsvertreter aus einem sogenannten „Einrichtungsauftrag“ zur Vermittlungsvergütung keine Zahlungen zu. Dies entschied das Landgericht Stuttgart.

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Zwischen dem Einrichtungsauftrag und dem Versicherungsvertrag besteht ein kausaler, zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang.

In dem vorliegenden Fall klagt ein Versicherungsvertreter gegen seinen Kunden auf Zahlung des vollständigen Vermittlungshonorars aus einer als Nettopolice ausgestalteten fondsgebundenen Rentenversicherung. Das Vermittlungshonorar war in einem sogenannten „Einrichtungsauftrag“ festgeschrieben worden.

Der Versicherungsnehmer hatte die ersten Raten des Honorars bezahlt, dann aber den rechtmäßigen Widerruf aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung innerhalb des Rentenversicherungsvertrags erklärt.

Kunde muss Vermittlung nicht bezahlen

In seinem Urteil vom 15. November 2016 (Az.: 4 S 254/16) entschied das Landgericht (LG) Stuttgart, dass der Versicherungsnehmer nach Paragraf 9 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag gebunden ist, wenn er sein Widerrufsrecht wirksam ausgeübt hat.

„Bei einem ‚Einrichtungsauftrag‘, der zwischen einem Versicherungsvertreter und einer Versicherungsnehmerin zeitgleich mit dem Abschluss einer als Nettopolice ausgestalteten fondgebundenen Rentenversicherung abgeschlossen wird, handelt es sich um einen zusammenhängenden Vertrag“, so das LG in seinem Urteil.

Zwischen dem Einrichtungsauftrag und dem Versicherungsvertrag bestehe demnach ein kausaler, zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Vergütungspflicht entstehe nur durch das zustande kommen des Letzteren. (nl)

Foto: Shutterstock

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