Kaskoversicherung: Keine Schadenübernahme bei „Unredlichkeit“

Macht ein Versicherungsnehmer wechselnde und widersprüchliche Angaben zu den Umständen einer Fahrzeugbeschädigung, dann muss der Kaskoversicherer den entstandenen Schaden nicht übernehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

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Bei unredlichem Verhalten des Versicherten muss die Kaskoversicherung nicht leisten.

In dem Streitfall machte der Kläger gegen seinen Kaskoversicherer Entschädigungsansprüche wegen des Klaus mehrerer Fahrzeugteile geltend. Der Versicherer glaubte den Ausführungen des Versicherten nicht und verweigerte die Übernahme des Schadens.

In seinem Urteil vom 26. Oktober 2016 (Az.: 20 U 197/15) gibt das OLG Hamm dem Kaskoversicherer recht.

„Redlichkeit des Versicherungsnehmers“

So schreibt der Senat zwar, dass keine strengen Anforderungen an den Nachweis eines Diebstahls zu stellen sind, „um den Versicherungsschutz nicht zu entwerten“.

Allerdings müsse von der „Redlichkeit des Versicherungsnehmers“ ausgegangen werden können. In diesem Fall habe sich der Versicherte aber in Widersprüche verstrickt und voneinander abweichende Angaben gemacht. So habe er nicht einmal eine genaue Aussage dazu treffen können, zu welchem Zeitpunkt er sein Auto geparkt habe. Dies sei aber der darzulegende „Minimalsachverhalt“.

Aus diesem Grund könne nicht mehr vom „Regelfall des redlichen Versicherungsnehmers“ ausgegangen werden. (nl)

Foto: Shutterstock

 

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