Lebensversicherung: Wann gehört sie zur Erbmasse?

Ob eine vom Erblasser abgeschlossene Lebensversicherung zur Erbmasse zählt oder nicht, ist vom Einzelfall abhängig. Entscheidend ist hierbei, ob der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten in den Vertrag eingesetzt hat.

Erben Testament
Wenn der Erblasser in der Versicherungspolice einen Begünstigten für den Todesfall benannt hat, gehört die Versicherungssumme nicht zur Erbmasse.

Nach dem Tod geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf die Erben über. Eine Ausnahme kann eine vom Erblasser abgeschlossene Lebensversicherung sein, sofern dieser in der Versicherungspolice einen Begünstigten für den Todesfall benannt hat.

Die Zahlung der Lebensversicherung an diesen Bezugsberechtigten gehört dann nicht zum Nachlass, da der Begünstigte die Leistung durch einen sogenannten Vertrag zugunsten Dritter (Paragraf 328 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erhält und nicht im Rahmen der Erbschaft.

Zahlung aus Lebensversicherung als Teil der Erbmasse

Der Bezugsberechtigte erhält den Auszahlungsbetrag also nicht im Wege des Erbrechts. Wenn der Erblasser es indes versäumt hat, einen Begünstigten anzugeben, gehört die Leistung aus der Lebensversicherung in den Nachlass.

Die Lebensversicherungssumme wird dann unter den Erben entsprechend dem Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt (Paragraf 160 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)).

Bezugsberechtgt trotz Ausschlagung des Erbes

Gleiches gilt, wenn als Bezugsberechtigte ohne Konkretisierung pauschal „die Erben“ eingesetzt wurden. Dank Satz 2 des Paragrafen 160 Absatz 2 VVG können Erben sogar bei einem überschuldeten Erbe von der Lebensversicherung des Erblassers profitieren.

Der Satz „Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss“ besagt, dass die Erben die Versicherungssumme auch dann als Bezugsberechtigte erhalten, wenn sie das Erbe abgelehnt haben. (jb)

Foto: Shutterstock

 

Mehr zum Thema Erben:

Vermögensübertragung: Fünf Varianten der Gestaltung

Immobilie übertragen: Schenken oder Vererben?

Testament unauffindbar? Auch die Kopie ist gültig

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments