BGH stärkt Anlegerrechte

Die Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe haben in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 09.11.2007 (Az.:V ZR 25/07) klargestellt, dass bei mehreren Falschberatungen eines Anlageberaters, die zu einem Gesamtschaden beitragen, jede einzelne Handlung verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung darstellt.
Damit beginnt die Verjährung für jede einzelne Falschberatung gesondert zu laufen, so dass der Anleger den Gesamtschaden auch erst drei Jahre nach Kenntnis der letzten Falschberatung geltend machen kann.

Rechtsanwältin Sarah Mahler von der Münchener Kanzlei Mattil & Kollegen misst der Entscheidung eine erhebliche Bedeutung in der Praxis bei: Zeichner eines geschlossenen Fonds beispielsweise, denen im Beratungsgespräch jährliche Ausschüttungen versprochen wurden und die weder auf das Totalverlustrisiko oder noch auf den fehlenden Zweitmarkt für einen Fondsanteil hingewiesen wurden, bedeute dies: Bleiben also schon nach kurzer Zeit die Ausschüttungen aus, wird dem Anleger aber erst nach vielen Jahren die fehlende Handelbarkeit des Fondsanteils bekannt, so beginnt die Verjährung für diesen Beratungsfehler nicht bereits mit dem Ausbleiben der Ausschüttungen.

?Viele Geschädigte nehmen das Ausbleiben von Ausschüttungen oft zu lange hin und laufen dann Gefahr, vor den Gerichten an der Verjährungsfrage zu scheitern. Das aktuelle Urteil gibt vielen Anlegern eine ?zweite Chance?, später entdeckte Fehler noch gerichtlich geltend zu machen?, erläutert Mahler. Die Gerichte müssten nun die Verjährung für jeden einzelnen Beratungsfehler gesondert feststellen. (af)

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