Längere Verjährungsfrist bei Falschberatung durchgesetzt

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Rechte von Anlegern gestärkt werden. So wird die bestehende kurze Sonderverjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung (Paragraf 37a des Wertpapierhandelsgesetzes) bei Wertpapieranlagen gestrichen.

Das bedeutet: Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die Dreijahresfrist beginnt vielmehr erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.

Finanzkrise als Anlass für neue Beratungsregeln

„Die aktuelle Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass es bei der Anlageberatung Defizite gibt. Die starke Renditeausrichtung vieler Banken hat offensichtlich zu einem derartigen Vertriebsdruck geführt, dass sich manche Berater mehr an den Vertriebsprovisionen als am Kundeninteresse orientiert haben. Es gibt zahlreiche Beschwerden von Anlegern, die geltend machen, dass sie eigentlich eine risikolose Anlage wollten, ihnen der Bankberater aber tatsächlich eine riskante Anlage empfohlen hat, was sie erst jetzt aufgrund der Verluste in der Finanzmarktkrise gemerkt haben. Berechtigte Schadensersatzansprüche wegen solcher Falschberatung dürfen nicht daran scheitern, dass der Anleger die fehlerhafte Beratung nicht nachweisen kann oder dass die bisherige kurze Verjährungsfrist schon abgelaufen ist?, erklärte Justizministerin Brigitte Zypries.

Auch Banken müssen Anlageberatung dokumentieren

Des Weiteren werden nun auch Banken künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung zu protokollieren und dem Kunden das Protokoll zu geben. Der wesentliche Hergang des Beratungsgesprächs soll nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden sowie die von Berater erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe.

In einem Prozess wegen schlechter Beratung kann sich der Kunden zudem auf das Beratungsprotokoll berufen. Geht aus dem Protokoll ein Beratungsfehler hervor, hat der Anleger das erforderliche Beweismittel in den Händen. Ist das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig – zum Beispiel weil nach den Kundenangaben eine risikolose Anlage gewünscht war, aber tatsächlich eine hochriskante Anlage empfohlen wurde – muss die Bank beweisen, dass sie gleichwohl ordnungsgemäß beraten hat. (aks)

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