Gesellschaftsvertrag bedingt Einlagenrückzahlung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidungsgründe für sein Urteil vom 12. März 2013 (Aktenzeichen II ZR 73/11) veröffentlicht, wonach ein Kommanditist nur dann zur Rückzahlung der Einlage verpflichtet ist, wenn dieses konkret vertraglich vereinbart ist.
Gastbeitrag von Dr. Peer Koch, Kanzlei v. Einem & Partner

Dr. Peer Koch, Kanzlei v. Einem & Partner
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Grundsätzlich bestimmt § 169 HGB, dass der Kommanditist nur Anspruch auf Auszahlung eines ihm zukommenden Gewinns hat. Jedoch kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein, dass eine solche Auszahlung an die Gesellschafter auch unabhängig von einem Gewinn geleistet werden kann. Solche Zahlungen führen dann grundsätzlich zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Diese Vorschrift regelt, dass eine Einlage, die an den Kommanditisten zurückgezahlt wurde, gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft als nicht geleistet gilt.

Kein Rückforderungsanspruch nach Gesellschaftsvertrag

Der BGH hat in seiner Entscheidungsbegründung herausgestellt, dass diese Haftungsvorschriften ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern betreffen, also das Verhältnis zu außenstehenden Gläubigern.

Dementsprechend stehe der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter selbst grundsätzlich kein Anspruch auf Rückgewähr der Einlage zu. Eine Ausnahme gelte, wenn zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft Entsprechendes vertraglich vereinbart wurde.

Im vorliegenden Fall ließ sich dem Gesellschaftsvertrag nach Ansicht des BGH kein entsprechender Rückforderungsanspruch entnehmen. Hier war im Gesellschaftsvertrag geregelt worden, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust einen bestimmten Betrag ausschütten sollte, wenn dieses die Liquiditätslage zuließ. Solche Beträge sollten dann auf einem sogenannten Darlehenskonto des Gesellschafters gebucht werden.

Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der BGH hat sich bei seiner Auslegung dieser Regelungen auf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Entsprechend hat er festgestellt, dass die Kommanditisten solche Auszahlungen nicht unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten hätten.

Auch die verwendeten Begriffe „Ausschüttung“ und „Entnahme“ würden nicht auf den Vorbehalt einer Rückforderung hinweisen. Selbst die Verwendung des Begriffs „Darlehenskonto“ spreche nicht für Darlehensverbindlichkeiten gemäß § 488 BGB.

Darüber hinaus hätten nach Auffassung des BGH die Voraussetzungen geregelt werden müssen, unter denen der Gesellschafter zur Rückzahlung der Ausschüttung an die Gesellschaft verpflichtet gewesen wäre.

Diese Entscheidung ist einzelfallbezogen zu werten, da der BGH auf bestimmte Formulierungen in dem dort vorliegenden Gesellschaftsvertrag Bezug genommen hat.

Der Autor Dr. Peer Koch ist Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kanzlei v. Einem & Partner.

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