Beraterregister: Bafin darf Daten speichern

Auch seien die gespeicherten Daten nicht aussagekräftig genug, um die Erstellung eines sogenannten Mitarbeiterprofils oder Persönlichkeitsrechtsprofils zu ermöglichen. Die Datenspeicherung der Bafin diene letztendlich dem Zweck, die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Unternehmens und der einzelnen Mitarbeiter für den Bereich der Anlageberatung sicherzustellen, so das Verwaltungsgericht.

Weiterhin diene die Datenerhebung der Kontrolle von Tätigkeiten, die vom Gesetzgeber als besonders risikobehaftet angesehen werden. Es sei durchaus sachlich gerechtfertigt, dass einzelne Mitarbeiter der Wertpapierdienstleistungsunternehmen stärker und persönlich in den Aufsichtsfokus gerückt werden könnten, wenn häufige Beschwerdeeingänge bei der Bafin zu verzeichnen seien.

Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz wird nach Auffassung des Gerichts nicht verletzt, da das Kreditwesengesetz vorsähe, dass sich die Aufsichtstätigkeit der Bafin nicht auf private Finanzanlagevermittler erstrecke. Aus diesem Grund könne hier nicht von einer Vergleichbarkeit der beurteilenden Sachverhalte ausgegangen werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit der Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu beantragen. (jb)

Foto: Shutterstock

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