Ende des Vertriebsverhältnisses (Teil II): Potenzielle Folgen konkreter Regelungen

Ob und in welchem Umfang solche fortbestehenden Kundenkontakte neu geschaffen werden und welchen Wert sie ggf. darstellen, ist im Einzelfall oft streitig. Hier wird man auch nach einzelnen Produktkategorien trennen müssen, da etwa die regelmäßige Zeichnung von Investmentfondsanteilen (wenn kein entsprechender Dauervertrag etwa im Rahmen der Vermögensbildung geschlossen wurde) durch einen neu geworbenen Kunden für die Zukunft unwahrscheinlicher erscheint, als etwa Folgeprämien bei einer Versicherung.

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Hierzu gibt es teilweise bestimmte Branchenstandards, die in der Rechtsprechung auch praktisch berücksichtigt werden. Details hierzu können an dieser Stelle nicht ausgebreitet werden – wichtig ist jedoch, dass auch der „verdeckte Handelsvertretervertrag im Maklergewand“ dem Grunde nach zu einem solchen Anspruch führt, der im Trennungsfall realisiert werden kann.

Das gleiche gilt für den Anspruch auf sog. Überhangprovisionen, d.h. für eigentlich erst nach der Trennung entstehende Provisionen für Verträge, welche aber noch während der laufenden Vertragsbeziehung“ mit dem Kunden angebahnt wurden (vgl. Paragraf 87 III HGB). Schließlich ist das nachträgliche Wettbewerbsverbot ein typischer Streitpunkt. Hier ist die Ausgangslage oft spiegelverkehrt. Produktgeber oder Vertriebsspitze befürchten, dass in einem späteren Trennungsfall ihr (erfolgreicher) Vertragspartner die Kunden „mitnimmt“, weil die Bindung an die Person stärker als die an das Produkt ist.

Wettbewerbsverbot gilt bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses

Oft wird insoweit bewusst ein Handelsvertretervertrag abgeschlossen, weil danach während der Vertragslaufzeit – wenn nichts anderes vereinbart ist – ein gesetzliches Wettbewerbsverbot besteht und auch für einen Zeitraum danach ein begrenztes Wettbewerbsverbot vereinbart werden kann. Schon während der Vertragslaufzeit ist die Rechtslage dabei jedoch nur theoretisch eindeutig, was häufig gerade bei längeren Kündigungsfristen praktische Bedeutung hat. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt formal bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Andererseits wird auch der Handelsvertreter von der im Grundgesetz garantierten Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geschützt und darf nicht über die Maßen in seiner (späteren) Berufsausübung eingeschränkt werden. Dies führt dazu, dass er auf Anfrage bzw. in neutraler Form auch bestehenden Kunden oder Kollegen mitteilen darf, dass er etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt im Unternehmen nicht mehr als Ansprechpartner nicht mehr zur Verfügung stehen werde, weil er dann eine anderweitige (wenn auch gleichartige) Tätigkeit in neuer Konstellation ausüben werde.

Seite drei: Unwirksame Klauseln

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