Erbrecht: Ausgleichspflicht bei Berliner Testamenten

Das sogenannte Berliner Testament ist in Deutschland eine der beliebtesten und zahlenmäßig häufigsten Testierformen. In der Praxis kann dabei jedoch zu erheblichen Komplikationen kommen, etwa was die Ausgleichspflichten der Erben angeht.

Testament Erben
Die gesetzlich geregelte Ausgleichspflicht unter erbenden Kindern ist bei den meisten Testierenden unbekannt.

Auf dem Jura-Portal anwalt.de geht Rechtsanwalt Harald Lambert von Adwus Rechtsanwälte auf die verschiedenen rechtlichen Implikationen und Konsequenzen von Berliner Testamenten ein.

Ein besonderes Konfliktrisiko geht dabei laut Lambert von der relativen Unbekanntheit der Ausgleichspflicht unter den als Erben eingesetzten, unmittelbaren Abkömmlingen.

Ausstattung muss ausgeglichen werden

Die Ausgleichspflicht gelte gemäß Paragraf 2050, 2052 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht nur bei Berliner Testamenten, sondern generell im Bezug auf die Einsetzung mehrerer Kinder als Schlusserben.

Dabei ginge es zunächst um die sogenannte „Ausstattung“, die die Kinder zu Lebzeiten ihrer Eltern von ihnen, beziehungsweise von einem Elternteil erhalten haben.

Der Begriff der Ausstattung wird Lambert zufolge in Paragraf 1624 Abschnitt eins des BGB genauer definiert, sei jedoch grob als alles, was ein Kind „für den Start in das (Berufs- und/oder Familien-)Leben“ erhalten habe, zu verstehen.

Ausgleich unabhängig vom ausstattenden Elternteil

Gerade im Bezug auf das Berliner Testament sei dabei allgemein anerkannt, dass es keine Rolle spiele, welcher der beiden Elternteile letztlich eine Vermögensverfügung getroffen habe.

Hat ein Kind zu Lebzeiten der Eltern eine Ausstattung im Sinne der Definition des BGB erhalten, so Lambert, muss dies gegenüber den anderen, als Erben eingesetzten Nachkommen nach bestimmten Vorschriften ausgeglichen werden.

Seite zwei: Ausgleich für besondere Leistungen

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