Neues Geldwäschegesetz: Handlungsdruck bei Finanzdienstleistern

Mit den Neuregelungen wurden auch die Identifizierungsverfahren um elektronische Varianten erweitert. Diese können zukünftig auch verstärkt bei der Finanzanlagenvermittlung eingesetzt werden.

Identifizierung von „Angesicht zu Angesicht“ 

Seit dem 15. Juni 2017 existent und damit bereits einige Tage älter als die Neuregelungen zum GwG ist das Rundschreiben der BaFin (03/2017) zu den Anforderungen an eine Videoidentifikation.

Das BMF hält seine bereits im Rundschreiben 1/2014 vom 5. März 2014 vorgenommene Auslegung zum Geltungsbereich der erhöhten Sorgfaltspflichten in Fällen einer Fernidentifizierung gemäß Paragraf 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG weiterhin aufrecht.

Nach Ansicht der BaFin und des BMF steht dies nicht im Widerspruch zur neuen 4. EU-Geldwäscherichtlinie, auch wenn in der Richtlinie Fälle von Fernidentifizierungen nicht mehr grundsätzlich als erhöhtes Risiko angesehen werden. Immerhin: Sowohl die BaFin als auch das BMF gehen bei der Identifizierung per Video davon aus, dass eine Identifizierung von „Angesicht zu Angesicht“ möglich ist.

Voraussetzungen Videoidentifikation

Die Voraussetzungen des Videoidentifizierungsverfahrens richtet sich nach den allgemeinen Identifizierungspflichten in Bezug auf natürliche Personen (Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Paragraf 4 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 GwG). Notwendig für die Nutzung dieses Verfahrens ist, dass

  • ein speziell geschulter Mitarbeiter oder ein externer Dritter für den Verpflichteten
  • in einem getrennten, durch Zugangsbeschränkungen gesicherten Raum
  • mit ausdrücklichem Einverständnis des zu Identifizierenden
  • mithilfe einer end-to-end verschlüsselten Videokommunikation unter Beachtung der Empfehlungen der technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) TR-02102
  • Fotos/Screenshots anfertigt, auf denen die zu identifizierende Person sowie Vorder- und Rückseite des von dieser zur Identifizierung verwendeten Ausweisdokumentes und die darauf jeweils enthaltenen Angaben deutlich erkennbar sind.

Videogespräch für fünf Jahre archivieren

Die Kommunikation per Video muss die Prüfung der als im Weißlicht visuell prüfbar eingestuften Sicherheitsmerkmale sowie die Prüfung auf Beschädigung und Manipulation des Ausweisdokuments ermöglichen. Es sind aussagekräftige Bildelemente zu definieren (beispielsweise Guillochen-Strukturen und Mikroschriften). Nach der Identifizierung durch den Mitarbeiter – unter anderem Plausibilität der Ausweisdaten und Abgleich mit der zu identifizierenden Person – muss eine eigens für diesen Zweck gültige, zentral generierte und von dem Mitarbeiter an den Gegenüber (per E-Mail oder SMS) übermittelte Ziffernfolge (TAN) unmittelbar online eingegeben und an den Mitarbeiter elektronisch zurückgesendet werden. Erst danach ist das Identifizierungsverfahren abgeschlossen. Bei schlechter Bild- und/oder Tonqualität ist der Vorgang abzubrechen. Das Videogespräch muss zudem für fünf Jahre revisionssicher aufbewahrt werden.

Seite drei: Antragsverfahren und Formulare prüfen

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