BaFin bestätigt „Rekordzahl“ an Untersagungsverfügungen

Die Akteure auf dem Schwarzen Kapitalmarkt „wollen sich dem gesetzlich vorgesehenen Zulassungsverfahren und der laufenden Aufsicht durch die BaFin entziehen und legen dabei oft kriminelle Energie an den Tag“, so die Definition.

In Abgrenzung dazu umfasse der „Weiße Kapitalmarkt“ jene Institute, Dienstleister und Versicherungsunternehmen, die eine Erlaubnis nach den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen haben und damit unter der laufenden Aufsicht der BaFin stehen.

Grauer Markt nicht unter Aufsicht

Auf dem „Grauen Kapitalmarkt“, den die BaFin in einer früheren Veröffentlichung als den „Normalfall“ bezeichnete, fänden sich dagegen alle Marktteilnehmer und Angebote, die nicht unter den gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt fallen, die also keine Erlaubnis der BaFin brauchen und daher auch nicht unter ihrer Aufsicht stehen. Sie könnten aber – je nach Ausgestaltung – einer Prospektpflicht unterliegen.

„Auf dem Grauen Kapitalmarkt bewegen sich seriöse Anbieter, aber auch solche, die mit missbräuchlichen Konstruktionen die Erlaubnispflicht umgehen“, heißt es in dem aktuellen BaFin-Journal. Auch derartige Geschäftsmodelle könnten „erhebliche Schäden für die Anleger verursachen und darüber hinaus das Vertrauen nicht unmittelbar betroffener Anleger in den Finanzmarkt erschüttern“.

Seite 3: „Aufsichtsschwerpunkte 2019“

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