Die Zukunft der Provisionen unter MiFID II

Die Vereinnahmung und Offenlegung von Provisionen bestimmt sich für 34f-ler deshalb weiterhin nach den entsprechenden Vorschriften der derzeitigen FinVermV. Anders als bei Wertpapierdienstleistern steht bezüglich den 34f-lern auch gar nicht fest, dass es zu gravierenden Änderungen kommen wird. Denn MiFID II sieht nicht vor, dass die Provisionsregelungen zwingend geändert werden müssen. MiFID II selbst enthält zwar eine Aufzählung solcher Vorgaben, die vom deutschen Gesetzgeber auch auf die freien Vermittler zu übertragen sind.

Provisionen sind die einzige Einnahmequelle für Vermittler

Vorgaben an die Zulässigkeit von Provisionen sind in dieser Aufzählung aber nicht enthalten. Es muss deshalb zuvorderst abgewartet werden, welchen Weg der Verordnungsgeber geht. Da die FinVermV auch in der derzeitigen Fassung bereits durchaus umfangreiche Anforderungen an die Vereinnahmung und auch die Offenlegung von Provisionen stellt, muss es nicht unbedingt zu einer weiteren Verschärfung kommen, obgleich dies eher der Tendenz der Gesetzgebung in den vergangenen Jahren entspräche.

Der Verordnungsgeber sollte allerdings nicht außer Acht lassen, dass Provisionen für freie Vermittler regelmäßig die einzige Einkunftsquelle darstellen. Wenn aber, wie dies bei Wertpapierdienstleistern der Fall ist, die Zulässigkeit der Provisionsvereinnahmung noch stärker an die Qualitätsverbesserung der Leistung gegenüber dem einzelnen Kunden geknüpft würde, könnte die Einkommensgrundlage der freien Vermittler zunehmend in Gefahr geraten.

Verschärfte Anforderungen in der Zukunft durch neue FinVermV?

Etwas anders mag dies bei der Frage der Offenlegung von (zulässig vereinnahmten) Provisionen aussehen. Der Gesetzgeber hat aufgrund der Vorgaben von MiFID II den Auftrag, bei freien Vermittlern hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ein dem Wertpapierhandelsgesetz ähnliches Schutzniveau sicherzustellen. Die Offenlegung von Provisionen als die Erteilung einer „Information“ gegenüber dem Kunden mag hierzu zählen. MiFID II sieht insoweit gewisse Verschärfungen vor.

So müssen Provisionen betragsmäßig exakt ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass Provisionen, die etwa im Zeitpunkt der Vermittlung und Beratung der Höhe nach noch gar nicht feststehen konnten und deshalb nur nach Art und Umfang offen gelegt wurden, müssen dem Kunden nachträglich noch exakt benannt werden, wenn die Höhe feststeht. Außerdem muss über jährliche Bestandsprovisionen auch mindestens einmal jährlich informiert werden.

Anforderungen an die Zulässigkeit von Provisionen

Der Gesetzgeber fordert allerdings keine 1:1-Umsetzung, sondern eben nur das Erreichen eines „vergleichbaren“ Schutzniveaus wie im WpHG. Zweifelsohne sieht die FinVermV bereits jetzt ein beachtliches Schutzniveau vor, denn die Verordnung enthält Aufklärungspflichten darüber, ob die Tätigkeit des Vermittlers auf Honorar- oder Provisionsbasis erfolgt und stellt zudem Anforderungen an die Zulässigkeit von Provisionen und auch deren Offenlegung gegenüber dem Kunden vor. Ob durch die vorhandenen Vorschriften ein dem WpHG noch nicht ähnliches Schutzniveau erreicht ist, kann deshalb durchaus bezweifelt werden.

Seite drei: Geduld ist weiterhin gefragt

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