Steuerhinterziehung: Mitgehangen, mitgefangen

Das Entdeckungsrisiko für Helfer wächst. Denn sie rücken nicht nur bei strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Täter, sondern auch bei der Überprüfung einer Selbstanzeige in den Fokus der Finanzbehörden. Die Crux: Eine Selbstanzeige des Steuerhinterziehers bewirkt nur seine persönliche Straffreiheit. Sie erstreckt sich nicht automatisch auf andere Tatbeteiligte.

Sehen diese sich dem Vorwurf der Beihilfe gegenüber, ist es für eine eigene Selbstanzeige zu spät. Dies kann sogar dazu führen, dass der Haupttäter straffrei bleibt und nur Helfer zur Rechenschaft gezogen werden. Die Steuerfahndung kann dabei den Haupttäter als Zeugen im Verfahren gegen den Gehilfen vernehmen.

Nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens (zum Beispiel aufgrund wirksamer Selbstanzeige) steht dem Haupttäter nicht einmal mehr ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Schließlich droht ihm aufgrund des sogenannten Strafklageverbrauchs selbst keine Strafverfolgung wegen der fraglichen Tat mehr. Viele Anlagestrategien tragen die Handschrift findiger Bankmitarbeiter und Berater.

Erhöhte Vorsicht vor Selbstanzeige

Sie sind nicht nur im Visier der Steuerfahndung, sondern vermehrt auch der eigenen Aufsichtsorgane. Im Zuge von internen „Aufräumaktionen“ erstatteten einige Kreditinstitute Anzeigen gegen ihr Führungspersonal wegen des Verdachts auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Vor einer Selbstanzeige ist erhöhte Vorsicht geboten. Die Zwickmühle: Bankmitarbeiter können zwar in puncto Beihilfe zur Steuerhinterziehung straffrei bleiben, doch sich damit unter Umständen gleichzeitig dem Verdacht der Beihilfe zur Geldwäsche aussetzen. Eine individuelle Beratung durch spezialisierte Anwälte ist unabdingbar.

Strafrechtlich relevant ist Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor allem im Geschäftsleben, da schnell hohe Hinterziehungssummen im Spiel sind. Beihilfe leisten enge Geschäftspartner und Mitarbeiter. Viele Betrugshandlungen wie etwa Scheinrechnungen erfordern mehrere Personen und sind allein nicht realisierbar.

Seite drei: Selbstanzeige sorgfältig vorbereiten

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